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Haftung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer / 1.2.2 Streitverkündung

Alexander C. Blankenstein
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Da die Rechtskraft eines Urteils nur zwischen den Parteien wirkt, der Verwalter aber sowohl im Schadensersatzprozess als auch im Anfechtungsverfahren nicht als Partei beteiligt ist, entfaltet sie keine Wirkung gegen den Verwalter. Dies hat zur Konsequenz, dass im jeweiligen Regressverfahren gegen den Verwalter nochmals die anspruchsbegründenden Tatsachen geprüft werden müssen und ggf. mit Blick auf das Erstverfahren geschädigter Wohnungseigentümer gegen die GdWE eine Verjährung der Ansprüche der Gemeinschaft gegen den Verwalter droht.

Gemäß § 72 Abs. 1 ZPO ist eine Streitverkündung unter anderem dann zulässig, wenn die Partei im Zeitpunkt der Streitverkündung aus in diesem Augenblick naheliegenden Gründen für den Fall des ihr ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreits einen Anspruch auf Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt. Die Streitverkündung ist ein in erster Linie den Interessen des Streitverkünders dienender prozessualer Behelf, der dazu bestimmt ist, verschiedene Beurteilungen desselben Tatbestands zu vermeiden, das heißt den Streitverkünder durch die Bindungswirkung gemäß §§ 74, 68 ZPO vor dem Risiko zu bewahren, dass er wegen der materiell-rechtlichen Verknüpfung der im Vor- und Folgeprozess geltend gemachten bzw. geltend zu machenden Ansprüche mehrere Prozesse führen muss, dabei aber Gefahr läuft, alle zu verlieren, obwohl er zumindest einen gewinnen müsste.

Da der Verwalter die GdWE im Erstverfahren vertritt, trifft ihn die Pflicht, sich selbst den Streit zu verkünden.[1] Verletzt er diese Pflicht, etwa weil er gerade auf eine mögliche Verjährung der Regressansprüche gegen ihn spekuliert, wird ihm das nicht weiterhelfen. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die Streitverkündung nach § 72 Abs. 1 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Recht...

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