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Haftung der Berufsgenossenschaft nur bei Arbeitsunfall

Stefan Wagner
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1 Der Fall

Alljährlich unterhält ein Verein auf dem örtlichen Weihnachtsmarkt einen Stand, an dem für einen karitativen Zweck Gebäck verkauft wird. Beim Abbau des Standes stürzte ein Vereinsmitglied und verletzte sich. Wegen der nicht von der Krankenkasse übernommenen Behandlungskosten wurde der Unfall der Berufsgenossenschaft gemeldet.

2 Die Entscheidung

Die Berufsgenossenschaft lehnte jede Leistung ab, da das Verletzungsgeschehen nicht als Arbeitsunfall anzusehen war.

  • Eine Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII als Beschäftigter lag nicht vor, da mit dem Verein kein Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis bestand.
  • Ferner bestand kein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII. Danach sind Personen versichert, die wie ein nach § 2 Abs.1 Nr.1 SGB VII Versicherter tätig werden. Man spricht hier auch von "arbeitnehmerähnlicher" Tätigkeit.

Damit wird der Versicherungsschutz auf Tätigkeiten erstreckt, die zwar nicht alle Merkmale eines Arbeitsverhältnis aufweisen, in ihrer Grundstruktur aber einer abhängigen Beschäftigung ähnlich sind. D. h., es wird eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende und dessen Willen entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht, welche ansonsten von Personen erbracht würde, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Eine Tätigkeit ist dann nicht arbeitnehmerähnlich, wenn sie Ausfluß einer familiären Verpflichtung oder einer Mitgliedschaft in einem Verein ist.

  • In dem hier zu entscheidenden Fall mussten die Arbeiten notwendigerweise von Ehrenamtlichen ausgeführt werden, da sonst der Erlös für wohltätige Zwecke nicht zu erzielen wäre. Damit ist es typisch für karitative Stände, dass die zu erledigenden Arbeiten dem allgemeinen Arbeitsmarkt gerade nicht zugänglich sind, weshalb auch die Haftung der Berufsgenossenschaft entfällt.

    In der Praxis...

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