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Haftpflichtversicherungsschutz für Haus- und Grundbesitzer / 4.4 Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung

Georg Klinkhammer
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Grundwasserverunreinigung

Wer gewässerschädliche Stoffe lagert und verwendet, hat dafür Sorge zu tragen, dass durch diese Substanzen kein Gewässer (z. B. das Grundwasser) verunreinigt wird. Denn infolge einer Gewässerverunreinigung können erhebliche Personen-, Sach- und vor allem Vermögensschäden entstehen (z. B. Beeinträchtigung von Fischereirechten).

Die Einhaltung entsprechender Sicherheitsvorkehrungen (z. B. die Verpflichtung zur turnusmäßigen Überprüfung der Anlagen durch Fachbetriebe) wird u. a. im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und in speziellen Vorschriften der Bundesländer gefordert.

Z. B. Öltanks

Betroffen sind Haus- und Grundbesitzer vor allem dann, wenn sie Öltanks besitzen. Diese sind regelmäßig im Keller installiert oder liegen – häufig bei größeren Wohnanlagen – im Erdreich. Ursachen für den Austritt von Stoffen können z. B. die mangelhafte Herstellung des Tanks, unsachgemäße Installationsarbeiten oder Korrosion sein.

Haftung aus § 89 Wasserhaushaltsgesetz

Eine Haftungsgrundlage für an Dritte (z. B. Fischereiberechtigte oder Wasserwerk) zu leistenden Schadensersatz findet man vor allem in § 89 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes. Hiernach haftet der Inhaber einer Anlage zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe (z. B. Öltank), wenn derartige Stoffe in ein Gewässer gelangen, ohne in dieses eingebracht oder eingeleitet zu sein, für hieraus resultierende Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Diese Haftung besteht ohne Rücksicht auf Verschulden (sog. Gefährdungshaftung). Insofern spielt es im Verhältnis zum Geschädigten keine Rolle, ob ein anderer als der Versicherungsnehmer, z. B. ein Heizungsmonteur, die Undichtigkeit der Anlage und folglich den Austritt von Stoffen zu vertreten hat.

Inhaber i. S. v. § 89 Abs. 2 WHG ist, wer die Anlage auf eigene Rechnung nutzt, die Ver...

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