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H / 1 Haftfragen [Rdn 2100]

Detlef Burhoff, Thomas Hillenbrand
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Wird gegen den Angeklagten ein Haft- oder Unterbringungsbefehl vollzogen, muss das Gericht auch während laufender HV die Voraussetzungen für dessen Fortbestehen gem. §§ 121 ff., 126a prüfen.
2. In Haftsachen hat der sich aus Art. 5 Abs. 3 S. 2 MRK ergebende besondere Beschleunigungsgrundsatz große Bedeutung.
3. Der Angeklagte hat gem. § 118 Abs. 4 während der Dauer der HV grds. keinen Anspruch auf eine mündliche Haftprüfung.
4. Eine während laufender HV ergehende Haftentscheidung kann der Verteidiger für den Mandanten mit der Haftbeschwerde angreifen.
5. Während laufender HV ergehen Haftentscheidungen nach der Rspr. des BGH stets ohne Schöffen, unabhängig davon, ob in der HV oder während einer Unterbrechung entschieden wird.
6. Wird der Angeklagte freigesprochen, muss der Haft- oder Unterbringungsbefehl nach §§ 120 Abs. 1 S. 2, 126a Abs. 3 S. 1 aufgehoben werden.
7. Wird der Angeklagte verurteilt, muss das Gericht stets das Fortbestehen der Haftgründe, die ggf. auszuwechseln sind, und die Frage einer Haftverschonung nach § 116 prüfen.
8. Befand sich der Angeklagte bislang nicht in U-Haft, wird im Schlussvortrag vom StA aber nun ein HB oder dessen Invollzugsetzung beantragt, muss der Verteidiger dazu auf jeden Fall Stellung nehmen.
9. War der Angeklagte bislang gem. § 116 von der U-Haft verschont, muss sich der Verteidiger auch mit der Möglichkeit der Aufhebung eines Haftverschonungsbeschlusses auseinandersetzen.
10. Wird die HV ausgesetzt, findet nunmehr die ggf. nach § 121 Abs. 3 nicht durchgeführte besondere Haftprüfung durch das OLG nach den §§ 121, 122 statt.
 

Rdn 2101

 

Literaturhinweise:

Adick, Zur Fluchtgefahr bei Sachverhalten mit Auslandsbezug, HRRS 2010, 247

Amelung, Die Sicherheitsleistung gem. § 116 StPO, StraFo 1997, 300

Barthe, Un...

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