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Gutscheine / 2.5 Gutscheinportale

Rainer Hartmann
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Auf sog. Gutscheinportalen können u. a. Gutscheine und Geldkarten erworben und eingelöst werden, die ausschließlich dazu berechtigen, sie gegen andere Gutscheine oder Geldkarten (Zielgutscheine) einzutauschen. Der erste Gutschein, für den auch die Bezeichnung Wunsch- oder Universalgutschein gebräuchlich ist, bzw. die erste Geldkarte ist lediglich als technisches Mittel zum Erwerb des Zielgutscheins zu verstehen. Ein Sachbezug kann bei solchen Gutschein-Modellen erst bei der Einlösung des Gutscheins gegen den Zielgutschein vorliegen. Die Sachbezugsfreigrenze ist deshalb erst beim Erwerb des Zielgutscheins zu prüfen. Nachteilig kann sich dies auf das Sammeln von monatlichen Gutscheinen auswirken, wenn diese zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb eines Monats gegen Zielgutscheine eingetauscht werden.

Voraussetzungen für die Anerkennung als Sachleistung

Die Finanzverwaltung verlangt, dass der eingelöste Gutschein bzw. die eingelöste Geldkarte die Voraussetzungen für die Anerkennung als Sachleistung erfüllt. Hierzu muss durch vertragliche und technische Vorkehrungen gewährleistet sein, dass die Einlösung nur gegen andere Gutscheine oder Geldkarten erfolgen kann, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen im lohnsteuerlichen Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG berechtigen.

Zuflusszeitpunkt

Da der Lohnzufluss erst im Zeitpunkt der Hingabe des zweiten Gutscheins bzw. mit dem Aufladen der zweiten Geldkarte erfolgt, darf dem Arbeitnehmer das Guthaben erst nach der Auswahl seines (Ziel-)Gutscheins bzw. dieser (zweiten) Geldkarte zur Verfügung stehen. Auch hier muss durch technische Vorkehrungen sichergestellt sein, etwa durch die Freischaltung des Gutscheincodes oder die Aufladung des Guthabens auf der Geldkarte, dass der Arbeitnehmer erst zu diesem späteren Zeitpunkt das j...

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