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Güterrecht / 3.4.35 Unternehmensbeteiligungen

Tobias Böing
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Rz. 165

Für die Bewertung des Endvermögens nach § 1376 Abs. 2 BGB ist der objektive (Verkehrs-)Wert der Vermögensgegenstände maßgebend. Ziel der Wertermittlung ist es deshalb bei der Bewertung von Unternehmen, diese mit ihrem "vollen, wirklichen" Wert anzusetzen. Grundsätze darüber, nach welcher Methode das zu geschehen hat, enthält das Gesetz nicht. Die sachverhaltsspezifische Auswahl aus der Vielzahl der zur Verfügung stehenden Methoden[1] und deren Anwendung ist Aufgabe des – sachverständig beratenen – Tatrichters.[2]

[1] Vgl. die Zusammenstellungen von Schröder, in Bewertungen im Zugewinnausgleich, 4. Aufl., Rn. 67 ff. und Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 4. Aufl., Rn. 94 ff.
[2] BGH, Urteil v. 6.2.2008, XII ZR 45/06, FamRZ 2008, 761.

3.4.35.1 Bewertungsmethoden

 

Rz. 166

Unterschieden wird allgemein zwischen dem Liquidations- bzw. Zerschlagungswert, dem Sach- bzw. Substanzwert nebst dem sog. Good-will und dem Ertragswert.

 

Rz. 167

Unter dem Liquidations- oder Zerschlagungswert versteht man den Wert, der bei einer Veräußerung der einzelnen Vermögensgegenstände eines Betriebes zu erzielen ist. Die bestehenden Verbindlichkeiten und die entstehenden Liquidationskosten sind von diesem Wert in Abzug zu bringen. Zu den Liquidationskosten gehören auch die latenten Ertragsteuern, die bei einer Liquidation des Unternehmens anfallen können. Der Liquidations- oder Zerschlagungswert bildet die unterste Grenze der Wertbestimmung[1] – er ist nur dann anzuwenden, wenn das Unternehmen als Folge des Zugewinnausgleichs veräußert werden muss und eine Veräußerung auch nicht durch eine Stundung nach § 1382 BGB abgewendet werden kann.

 

Rz. 168

Der Sach- oder Substanzwert entspricht dem Betrag, der notwendig ist, um zum Unternehmen gehörende Gegenstände (Einrichtungsgegenstände, Masch...

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