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Güterrecht / 3.4.26 Nießbrauch

Tobias Böing
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Rz. 152

In der Praxis relativ häufig ist der Fall, dass einem der Ehegatten von seinen Eltern zu deren Lebzeiten ein Grundstück gemäß § 1374 Abs. 2 BGB unter Nießbrauchvorbehalt übertragen wurde. Die Schwierigkeit ergibt sich in derartigen Fällen daraus, dass der Wert des die Immobilie belastenden Nießbrauchrechts mit steigendem Alter der nießbrauchberechtigten Eltern ständig abnimmt, wodurch der Wert der Immobilie ständig zunimmt. . Ein Vermögenszuwachs, der durch das Absinken eines Nießbrauchsrechts entsteht, unterliegt nicht dem Zugewinnzugleich. Dies hat der BGH[1] bisher in ständiger Rechtsprechung entschieden. In Abkehr seiner Rechtsprechung aus dem Jahr 2006[2] steht der BGH seit seiner Entescheidung aus dem Jahr 2015[3] auf den Standpunkt, das Nießbrauchsrecht könne beim Anfangs- wie auch beim Endvermögen unbeachtet bleiben. Anders sei dies nur zu beurteilen, wenn der Nießbrauch eine Wertsteigerung durch eine außergewöhnliche Wertsteigerung des Grundstücks erfahren habe. In solchen Fällen sei es nicht gerechtfertigt, auf der einen Seite den Vermögenszuwachs des Grundstücks zu erfassen und auf der anderen Seite die aus demselben Grund resultierende Wertsteigerung des Nießbrauchsrechts unberücksichtigt zu lassen. Nach Ansicht des BGH ist dann ausnahmsweise der Nießbrauch sowohl im Rahmen des Anfangs- als auch im Rahmen des Endvermögens zu bewerten.

Übertragbar ist diese Rechtsprechung auf Wohnrechte.[4] Ist der Inhaber eines Wohnrechts, mit der eine zugewendete Immobilie belastet ist, zum Stichtag Endvermögen verstorben, ist der Wert des Wohnrechts gesunken und nicht gestiegen im Sinne des Leitsatzes 3 des Beschlusses des BGH vom 6.5.2015, XII ZB 306/14. Es liegt ein Fall der Wertsteigerung der Immobilie durch einen "auf null" gesunkenen Wert des Wohnrechts vor, die ...

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