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Güterrecht / 3.4.20 Kraftfahrzeuge

Tobias Böing
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Rz. 135

Kraftfahrzeuge unterliegen grundsätzlich dem Zugewinnausgleich, wobei eine Klassifizierung als Haushaltsgegenstand nicht ausgeschlossen ist. In der Praxis ergeben sich hier oftmals Abgrenzungsschwierigkeiten. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und der Verkehrsauffassung ist ein PKW grundsätzlich kein Haushaltsgegenstand.[1] Wird der PKW allerdings Kraft der gemeinsamen Zweckbestimmung der Ehegatten auch für die Haushalts- und gemeinsame private Lebensführung genutzt und nur in ganz geringem Umfang für den persönlichen, insbesondere beruflichen Gebrauch eines Ehegatten, dann kann das Fahrzeug auch Gegenstand des gemeinsamen Haushalts sein. Im Ergebnis handelt es sich bei einem Pkw also dann um einen Haushaltsgegenstand, wenn es sich um das klassische Familienfahrzeug handelt, das überwiegend zum Einkaufen, Transportieren der Kinder und zur Freizeitgestaltung benutzt wurde. Ist in der Familie nur ein PKW vorhanden, handelt es sich regelmäßig um einen Haushaltsgegenstand.[2] Ein Kraftfahrzeug unterliegt jedenfalls dann dem Zugewinnausgleich, wenn es im Alleineigentum eines Ehegatten steht.[3]

 

Rz. 136

Fällt der PKW in den Zugewinnausgleich, kommt es für die Bewertung auf den Wiederbeschaffungswert an, der sich zum Stichtag ergibt. Im Rahmen der Auskunft sind das Fabrikat, das Datum der Erstzulassung, die Anzahl der Vorbesitzer, die Kilometerlaufleistung, der Allgemeinzustand (Unfallfahrzeug oder Unfallfreiheit) und etwaiges Zubehör als wertbildende Faktoren mitzuteilen.

 

Empfehlung:

In der Praxis wird regelmäßig auf die Schwacke-Liste zurückgegriffen, auch der ADAC bietet im Internet eine brauchbare Gebrauchtwagenbewertung an.

[1] BGH, Urteil v. 24.10.1990, XII ZR 101/89, FamRZ 1991, 43.
[2] OLG Frankfurt, NZFam 2015, 876.
[3] BGH, Urteil v. 24.10.1990, XII ZR 101/89, Fam...

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