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Güterrecht / 3.4.1 Abfindungen

Tobias Böing
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Rz. 103

Bei Abfindungen, die einem der Ehegatten im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, besteht in der Praxis häufig das Problem, ob diese Abfindung unterhaltsrechtlich als Lohnersatz oder rechtlich bei den jeweiligen Berechnungen zu berücksichtigen ist – in jedem Fall ist darauf zu achten, dass eine Doppelverwertung nicht stattfindet.

 

Rz. 104

Aufgrund einer Entscheidung des BGH[1] wird oftmals zwischen "vergangenheitsbezogenen Abfindungen" und "zukunftsbezogenen Abfindungen" unterschieden. Der BGH hatte in dieser Entscheidung ausgeführt, dass eine Abfindung dann nicht dem güterrechtlichen Ausgleich des Zugewinns unterläge, wenn sie zielgerichtet als Ersatz für den infolge der Betriebsstilllegung zukünftig entstehenden Ausfall und damit als vorweggenommenes Einkommen für einen bestimmten Übergangszeitraum geleistet werde. Folgt man dieser Rechtsauffassung, sind sog. vergangenheitsbezogene Abfindungen, die in der Regel individualvertraglich anlässlich einer Kündigung vereinbart werden, aber auch beispielsweise im Rahmen einer Vorruhestandsregelung vereinbart sein können, grundsätzlich in den Zugewinnausgleich einzubeziehen. Hingegen wären zukunftsbezogenen Abfindungen nach dieser Rechtsprechung dem Zugewinnausgleich grundsätzlich entzogen – ohne dass es letztlich darauf ankäme, ob der Empfänger der Abfindung diese zu unterhaltsrechtlichen Zwecken überhaupt einsetzen muss.

Entscheidend dürfte sein, in derartigen Fällen immer das Zusammenspiel zwischen Unterhaltsrecht auf der einen und Zugewinnausgleichsrecht auf der anderen Seite im Auge zu behalten. Soweit die Abfindung benötigt wird, um im Rahmen der Unterhaltsberechnung weggefallenes Einkommen des Empfängers der Abfindung zu ersetzen, darf dieser Teil der Abfindung im Rahmen der Zug...

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