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Grundzüge des Versicherungsschutzes für Haus- und Grundb ... / 6.3 Verhalten im Schadensfall

Georg Klinkhammer
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Unverzügliche Anzeige

Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer einen Versicherungsfall unverzüglich anzuzeigen, sobald er von ihm Kenntnis erlangt. Unverzüglich heißt dabei ohne schuldhaftes Zögern. In einigen Versicherungssparten bestehen feste Fristen für die Absendung der Anzeige.

Auskunftspflicht

Auf Verlangen hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer jede zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistungspflicht erforderliche Auskunft zu erteilen und ihm die nötigen Belege auszuhändigen. Regelmäßig erfüllt der Versicherungsnehmer diese Auskunftspflicht durch Ausfüllen eines vom Versicherer übermittelten Vordrucks (Schadenanzeige).

Rettungsmaßnahmen

Bereits bei Eintritt des Versicherungsfalls ist der Versicherungsnehmer gemäß § 82 VVG verpflichtet, nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Infolgedessen hat er nicht erst Maßnahmen zu ergreifen, wenn z. B. ein Brand das versicherte Gebäude ergriffen hat, sondern er muss bereits vor dem Übergreifen der Flammen tätig werden. Hierbei hat der Versicherungsnehmer nach den Umständen Weisungen des Versicherers einzuholen und in zumutbarer Weise zu befolgen.

Rechtsfolgen

Verletzt der VN diese Obliegenheiten, ist der Versicherer leistungsfrei, wenn der VN die Rettungsobliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des VN entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer bleibt allerdings zur Leistung verpflichtet, soweit die Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war und der VN auch nicht arglistig gehandelt hat.

Aufwendungsersatz

Gemäß § 83 VVG hat der Versicherer dem VN die Kosten für Rettungsmaßnahmen nach § 82 VVG, auch wenn sie erfolglos waren, insoweit zu erstatten, als der VN sie den Umständen nach für geboten halten durfte.

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