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Grundzüge des Versicherungsschutzes für Haus- und Grundb ... / 3 Vertragsverhältnis

Georg Klinkhammer
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Auch Dritte

Der Versicherungsvertrag besteht zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer. Es können aber auch weitere Personen am Versicherungsvertrag beteiligt sein. So können z. B. die berechtigten Fahrer eines Kraftfahrzeugs eigene Ansprüche aus der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung herleiten.

Versicherung für fremde Rechnung

Falls Versicherungsnehmer und Versicherter nicht dieselbe Person sind (z. B. wenn ein Lagerhalter eine Versicherung zugunsten des Einlagerers oder ein Unternehmen für seine Manager eine sog. D&O-Versicherung abschließt), spricht man von einer Versicherung für fremde Rechnung. Der Versicherungsnehmer hat den Versicherungsvertrag dann im eigenen Namen für den Versicherten abgeschlossen. Vertragspartner des Versicherers ist aber ausschließlich der Versicherungsnehmer, der die Prämie zu entrichten hat und den Versicherungsschein erhält. Dem Versicherten stehen bei Eintritt des Versicherungsfalls die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu. Er kann sie jedoch grundsätzlich nur dann geltend machen, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist oder wenn der Versicherungsnehmer zustimmt.

3.1 Vertragsschluss

Antrag und Annahme

Für den Abschluss eines Versicherungsvertrags gelten grundsätzlich die Regeln des Zivilrechts. Ein Versicherungsvertrag kommt wie jeder andere Vertrag nach den Vorschriften des BGB durch zwei sich entsprechende Willenserklärungen zustande. Diese werden als Antrag und Annahme bezeichnet.

Kunde will sich rechtlich binden

In der Praxis wird der Antrag regelmäßig vom Kunden gestellt, wenn auch die Initiative häufig von einem Versicherungsvermittler ausgeht. Im Fall des Direktvertriebs wendet sich der Interessent aufgrund von Prospekten oder Zeitungsanzeigen bzw. über das Internet an das Versicherungsunternehmen. Der Antrag ist erst in dem Zeitpunk...

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