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Grundzüge des Versicherungsschutzes für Haus- und Grundb ... / 13.1 Ordentliche Kündigung

Georg Klinkhammer
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Verlängerungsklausel

Für ein- und mehrjährige Verträge enthalten die meisten AVB eine sog. Verlängerungsklausel. Danach verlängert sich der Vertrag stillschweigend von Jahr zu Jahr, wenn er nicht unter Einhaltung der bedingungsgemäß vorgesehenen Frist gekündigt wird. Gemäß der gesetzlichen Regelung des § 11 VVG darf sich die stillschweigende Verlängerung nur auf jeweils ein Jahr erstrecken. Dadurch soll einerseits dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschutz erhalten bleiben, ohne dass er zulange gebunden wird, andererseits aber auch dem Versicherer der Aufwand für den Neuabschluss des Vertrags erspart werden.

Kündigungsfrist

Die ordentliche Kündigung erfolgt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist zu einem bestimmten Kündigungstermin. Die Angabe eines Kündigungsgrunds ist nicht erforderlich.

Kündigungstermin

Kündigungstermin ist derjenige Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam werden soll. Kündigungsfrist ist der Zeitraum, der zwischen dem Zugang der Kündigungserklärung bei dem Vertragspartner und dem Kündigungstermin liegen muss. Er ergibt sich aus den jeweiligen AVB.

Versicherungsverträge, die auf unbestimmte Zeit eingegangen sind, und Verträge, die aufgrund einer Verlängerungsklausel fortgesetzt werden, können von beiden Partnern zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Die in den AVB festgelegte Kündigungsfrist muss für beide Vertragspartner gleich lang sein. Sie darf nicht weniger als einen, höchstens drei Monate betragen. Regelmäßig sehen die AVB eine Kündigungsfrist von drei Monaten vor. Die Vertragsparteien können auf das Kündigungsrecht einvernehmlich bis zur Dauer von zwei Jahren verzichten.

Unwirksame Kündigung

Eine unwirksame Kündigung hat der Versicherer unverzüglich zurückzuweisen. Tut er dies nicht, muss er sich so behandeln lassen, al...

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