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Grundzüge des Versicherungsschutzes für Haus- und Grundb ... / 1.2 Haftpflichtversicherungen

Georg Klinkhammer
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Leistungsumfang

Die Haftpflichtversicherung (vgl. hierzu Gruppe 16, S. 189 ff.) schützt das Vermögen des Versicherungsnehmers vor berechtigten oder unberechtigten Schadensersatzansprüchen, die ein Dritter wegen eines Personen-, Sach- oder Vermögensschadens aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts (z. B. §§ 823 ff. BGB) erhebt.

Der Haftpflichtversicherer hat seine Leistung bzw. seine Freistellungsverpflichtung gegenüber dem Versicherungsnehmer entweder durch die Befriedigung begründeter oder durch die Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche zu erbringen.

Grundsätzlich kein Direktanspruch

In den klassischen Haftpflichtversicherungen von Haus- und Grundbesitzern besteht kein Direktanspruch des geschädigten Dritten gegenüber dem Haftpflichtversicherer. Anspruchsgegner ist vielmehr stets der Versicherungsnehmer als Schädiger.

Will der Versicherungsnehmer den Freistellungsanspruch gegenüber seinem Haftpflichtversicherer an den Geschädigten abtreten und diesem insoweit einen Direktanspruch gegenüber dem Haftpflichtversicherer des VN verschaffen, kann der Versicherer dies durch Allgemeine Versicherungsbedingungen nicht ausschließen (§ 108 Abs. 2 VVG).

Schadensregulierung durch die Versicherung

Wird der Versicherungsnehmer von einem Dritten in Anspruch genommen, hat er die Regulierung des Schadens gemäß den Versicherungsbedingungen grundsätzlich seinem Versicherer zu überlassen. Wie der Versicherer den Versicherungsnehmer insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter freistellt, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Man spricht daher auch von der Regulierungshoheit des Haftpflichtversicherers.

Die wichtigsten Haftpflichtversicherungen für Haus- und Grundbesitzer sind die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung, die Privathaftpflichtversiche...

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