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Grundzüge des Versicherungsschutzes für Haus- und Grundb ... / 10 Beweisführung

Georg Klinkhammer
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Versicherungsnehmer ist beweispflichtig

Der Versicherungsnehmer hat den Eintritt des Versicherungsfalls während der Vertragsdauer sowie den Umfang des entstandenen Schadens zu beweisen. Notfalls kann der Beweis durch Sachverständigengutachten erbracht werden.

Äußere Anzeichen für Einbruch

In der Einbruchdiebstahlversicherung kann sich der Versicherungsnehmer zunächst auf den Nachweis beschränken, dass hinreichende äußere Anzeichen für einen Einbruchdiebstahl vorliegen. Gelingt ihm dieser Nachweis, ist es Sache des Versicherers, Umstände aufzuzeigen und im Fall des Bestreitens nachzuweisen, die den Schluss nahe legen, dass diese äußeren Anzeichen trügen und der Tatbestand des Einbruchdiebstahls in Wirklichkeit nicht erfüllt ist. Einen solchen Verdacht muss der Versicherer durch konkrete Tatsachen erhärten.

Der Versicherungsnehmer trägt auch die Beweislast für das Nichtvorliegen von grober Fahrlässigkeit, wenn es um eine Leistungsquotelung wegen grober Fahrlässigkeit z. B. bei der Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit geht.

Im Übrigen sind die Anforderungen an den Beweis des Versicherungsfalls in den einzelnen Versicherungssparten zum Teil sehr unterschiedlich ausgestaltet.

Versicherer muss Leistungsfreiheit beweisen

Beruft sich der Versicherer auf Tatsachen, die seine Leistungsfreiheit begründen, hat er diese zu beweisen.

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