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Grundstücksrecht (ZertVerwV) / 3 Baulastenverzeichnis

Alexander C. Blankenstein
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3.1 Grundsätze

3.1.1 Inhalt einer Baulast

Mit Ausnahme von Bayern und Brandenburg regeln die Bauordnungen der Länder die Baulast. Hierbei handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines Grundstückseigentümers gegenüber der Baubehörde. Diese Verpflichtung kann ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen zum Inhalt haben.

Baulast

 
Praxis-Beispiel

Tun, Dulden oder Unterlassen

Tun

Das Tun kann auch in der Verpflichtung bestehen, einen ausreichend großen Kinderspielplatz zu errichten.

Dulden

Das Dulden kommt insbesondere dann in Betracht, um dem Hinterlieger-Eigentümer die Zufahrt zu seinem Grundstück zu ermöglichen. Eine Duldungsbaulast kommt auch derart in Betracht, dass der Eigentümer verpflichtet ist, Stellplätze auf seinem Grundstück Dritten zur Nutzung zu überlassen.

Unterlassen

Das Unterlassen kann in einer Einschränkung des Nutzungsrechts dergestalt liegen, dass das Grundstück nur einer bestimmten Nutzung zugeführt wird.

Derartige Verpflichtungen werden in Bayern und Brandenburg als Grunddienstbarkeit ausgestaltet.

3.1.2 Begründung einer Baulast

Begründet wird die Baulast durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung des Grundstückseigentümers. Diese bedarf der Schriftform. Die Unterschrift des Eigentümers muss notariell beglaubigt sein, es sei denn, die Erklärung wird vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet. Die Erklärung wird stets freiwillig abgegeben, die Baubehörde kann den Eigentümer hierzu nicht zwingen. Allerdings besteht ein mittelbarer Zwang insoweit, als die Baulast gerade Hindernisse ausräumen soll, die ansonsten zur Versagung der Baugenehmigung führen würden.

 

Keine Grundbucheintragung

Von erheblicher praktischer Relevanz ist die Tatsache, dass eine Baulast nicht im Grundbuch eingetragen wird, dort gem. § 54 GBO auch gar nicht eintragungsfähig wäre. Der Erwerber eines Grundstücks kann sich daher nicht auf § 892 BGB berufen und...

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