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Grundstücksrecht (ZertVerwV) / 1.4.1 Grundsätze

Alexander C. Blankenstein
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Wird der Kaufpreis für die Immobilie von einem Kreditinstitut auf Grundlage eines Darlehensvertrags finanziert, wird die Auszahlung der Darlehenssumme in aller Regel von der Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig gemacht. Insoweit spielen die Grundpfandrechte in Form der Hypothek, in der Praxis aber überwiegend der Grundschuld, eine erhebliche Rolle. Beide Rechte, sowohl Hypothek als auch Grundschuld, werden bei einer Darlehensvergabe als Sicherheit für die Bank in die Dritte Abteilung des Grundbuchs eingetragen. In diesem Fall handelt es sich um eine Buchgrundschuld oder Buchhypothek. Zusätzlich zum Grundbucheintrag kann auch noch ein Brief ausgestellt werden, womit es sich dann entweder um eine Briefgrundschuld oder Briefhypothek handelt. Ist dies nicht der Fall, muss ein entsprechender Vermerk im Grundbuch eingetragen sein ("Grundschuld ohne Brief").

Gesetzlicher Normalfall ist nach § 1116 Abs. 1 BGB die Briefhypothek und über § 1192 BGB auch die Briefgrundschuld. Normalfall in der Praxis sind hingegen Buchhypothek und Buchgrundschuld. Dem Vorteil der schnellen Weitergabe der Briefgrundpfandrechte an einen anderen Gläubiger, weil keine entsprechende Grundbuchänderung erforderlich ist, stehen erhebliche Nachteile gegenüber:

  • Die Bestellung von Briefgrundpfandrechten ist ca. 25 % teurer als die Bestellung von Buchgrundpfandrechten.
  • Im Fall des Briefverlusts droht nicht nur ein Missbrauch durch Nichtberechtigte, sondern es muss für den Fall der Löschung des Grundpfandrechts im Grundbuch ein kostenpflichtiges Aufgebotsverfahren in Gang gesetzt werden, das 6 Monate dauert. Erst dann kann das Amtsgericht das Grundpfandrecht für ungültig erklären. Die Möglichkeit der Buchhypothek eröffnet insoweit § 1116 Abs. 2 BGB und § 1192 BGB die Buchgrundschuld.

Der wesentliche Unte...

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