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Grundstücksaufwendungen, betriebliche / 4.2 Wann ein sofort als Betriebsausgaben zu buchender Erhaltungsaufwand vorliegt

Jean Bramburger-Schwirkslies
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Den Herstellungskosten steht der Erhaltungsaufwand gegenüber. Um Erhaltungsaufwand handelt es sich sowohl bei Instandhaltungsaufwendungen als auch bei Instandsetzungsaufwendungen.

Instandhaltungsaufwendungen sind regelmäßig Reparaturen, die planmäßig in bestimmten zeitlichen Abständen erfolgen. Instandsetzungsaufwendungen sind außerplanmäßige Aufwendungen für Reparaturen. Durch derartige Aufwendungen wird das Wirtschaftsgut wieder in einen gebrauchsfähigen Zustand versetzt.

Erhaltungsaufwand liegt auch dann vor, wenn Teile eines Vermögensgegenstands ersetzt oder modernisiert werden, ohne dabei die Funktion des Vermögensgegenstands wesentlich zu ändern.

Der Qualifizierung als Erhaltungsaufwand steht nicht entgegen, wenn

  • aus der Verwendung höherwertigen, kostspieligen Materials durch Anpassung an den technischen Fortschritt oder aus dem nachträglichen Einbau bisher nicht vorhandener Teile zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit eine Werterhöhung des Vermögensgegenstands resultiert,
  • die Aufwendungen die ursprünglichen Herstellungskosten übersteigen,
  • der ursprüngliche Vermögensgegenstand bereits vollständig abgeschrieben ist,
  • objektiv die technische Funktionsfähigkeit der erneuerten Anlage noch gegeben war.

Beispiele für Erhaltungsaufwendungen

  • Einbau messtechnischer Anlagen zur verbrauchsabhängigen Abrechnung von Heiz- und Wasserkosten,
  • Einbau einer privaten Breitbandanlage und einmalige Gebühren für den Anschluss privater Breitbandanlagen an das öffentliche Breitbandnetz bei bestehenden Gebäuden,
  • Einbau zusätzlicher Heizkörper,
  • Anbringen einer zusätzlichen Fassadenbekleidung,
  • Fassadenrenovierung,
  • Wärmedämmung,
  • Dachrenovierung, Fenster- und Türenrenovierung,
  • Erneuerung der Klimaanlage,
  • Erneuerung des Bodenbelags,
  • Sanierung der sanitären Anlagen,
  • Reinigung des Kanals nach Verstopfung,
  • Gartenarbeiten,
  • Schornsteinfegerkosten,
  • Erneuerung der Wasserrohre,
  • Beseitigung von Wasser- und Unwetterschäden,
  • Hausmeisterkosten,
  • Aufwendungen für Fahrstuhl, Müllabfuhr, Straßenreinigung, Treppenhausbeleuchtung usw.
 
Praxis-Beispiel

Kanalreinigung des Abwasserkanals

Der Abwasserkanal des Unternehmers Hans Groß ist verstopft. Er beauftragt die Kanalreinigungsfirma Sauber GmbH (Kreditorenkonto 765183) mit der Beseitigung. Diese berechnet 600 EUR zzgl. 114 EUR USt.

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4290/6450 Grundstücksaufwendungen, betrieblich 600      
1576/1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 114 77398/77398 Fa. Sauber GmbH 714
 
Praxis-Tipp

Aufwendungen für Baumaßnahmen unter 4.000 EUR als Betriebsausgaben abzugsfähig

Betragen die Aufwendungen für die einzelne Baumaßnahme nicht mehr als 4.000 EUR, ist auf Antrag dieser Aufwand als Erhaltungsaufwand zu behandeln.[1]

[1] R 21.1 Abs. 2 S. 2 EStR.

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