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Grundsteuer-Reform: Die "neuen" Grundsteuer-Regeln / 3.4 Grundsteuererlass bei wesentlicher Ertragsminderung

Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
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3.4.1 Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, die eine Reinertragsminderung erlitten haben, wird die Grundsteuer i. H. v. 25 % erlassen, wenn der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 % gemindert ist und der Steuerpflichtige die Minderung nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerpflichtigen nicht zu vertretende Minderung des tatsächlichen Reinertrags 100 %, ist die Grundsteuer i. H. v. 50 % zu erlassen.[1]

 
Hinweis

Reinertrag und Bezugszeitraum

Der tatsächliche Reinertrag eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 236 Abs. 3 Satz 1 und 2 BewG für ein Wirtschaftsjahr. Dem Umstand regelmäßig abweichender Wirtschaftsjahre in der Land- und Forstwirtschaft wird durch eine Fiktion dergestalt, dass der Reinertrag in dem Erlasszeitraum als bezogen gilt, in dem das für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Wirtschaftsjahr endet, Rechnung getragen.[2]

[1] Vgl. § 33 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GrStG.
[2] Vgl. § 33 Abs. 1 Sätze 3 und 4 GrStG,

Die weiteren Voraussetzungen für den Erlass der Grundsteuer und die konkretisierte Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse anhand der steuerrechtlichen Gewinnermittlung (§§ 4 Abs. 1, 3 oder 13a EStG) finden sich in § 33 Abs. 2 GrStG.

3.4.2 Bebaute Grundstücke

Die Grundsteuer wird i. H. v. 25 % erlassen, wenn bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstands um mehr als 50 % gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des normalen Rohertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt hingegen die Minderung des normalen Rohertrags 100 %, ist die Grundsteuer i. H. v. 50 % zu erlassen.[1]

Normaler Rohertrag ist bei bebauten Grundstücken die nach den Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums geschätzte übliche Jahresmiete. Die übliche Jahresmiete ist in Anlehnung an die Miete zu e...

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