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Grundsteuer für Grundvermögen (Ländermodelle) / 5.1.2 Ermittlung des Ausgangsbetrags

Danielle Bettinger, Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
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Der Ausgangsbetrag multipliziert mit dem Faktor ergibt den Steuermessbetrag. Der Ausgangsbetrag wird anhand folgender Berechnungsformel ermittelt:

 

Berechnungsformel:

Flächenbetrag Grund und Boden x Steuermesszahl

zzgl.

Flächenbetrag Gebäude x Steuermesszahl

= Ausgangsbetrag.

Die Steuermesszahl beträgt 100 % für Flächenbeträge des Grund und Bodens und für Flächenbeträge von Gebäudeflächen, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden. Für Flächenbeträge von Gebäudeflächen die zu Wohnzwecken genutzt werden, wird die Steuermesszahl um 30 % auf 70 % reduziert. Dadurch will der Landesgesetzgeber das Grundbedürfnis nach Wohnraum steuerlich entlasten.

Für Baudenkmäler im Sinne des Hessischen Denkmalschutzgesetzes[1] werden die Steuermesszahlen für die Flächenbeträge von Gebäudeflächen aus kulturpolitischen Gründen auf Antrag um 25 % ermäßigt. Die Ermäßigung bezieht sich dabei sowohl auf die Steuermesszahl für Gebäudeflächen, die zu anderen als Wohnzwecken genutzt werden, als auch auf die Steuermesszahl für Gebäudeflächen, die der Wohnnutzung dienen. Die Ermäßigung bezieht sich nicht auf den Flächenbetrag für den Grund und Boden.

Außerdem kommen die Ermäßigungstatbestände der bundesgesetzlichen Regelung in § 15 Abs. 2 bis 4 GrStG für Wohngebäude, die der Wohnraumförderung unterliegen, auch für hessischen Grundbesitz zum Ansatz. Konkret kommt aus sozialpolitischen Gründen für folgende Grundstück eine Ermäßigung der Steuermesszahl um 25 % zum Ansatz:

  • Grundstücke, für die nach § 13 Abs. 3 des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) eine Förderzusage mittels schriftlichem Verwaltungsakt erteilt wurde,[2]
  • Grundstücke, für die nach den Wohnraumförderungsgesetzen der Länder eine Förderzusage erteilt wurde[3]
  • Grundstücke der Wohnungsbaugesellschaften der Gebietskörperschaften,[4]
  • Grundstücke gemeinnütziger ...

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