Als Einkommen sind grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit zufließen, zu berücksichtigen. Hierzu gehören insbesondere Arbeitsentgelt, Sachbezüge aus Erwerbstätigkeit, Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit, Renten, Entgeltersatzleistungen (z. B. Arbeitslosen- oder Krankengeld), weitere Sozialleistungen (z. B. Berufsausbildungsbeihilfe oder BAföG), Miet- und Pachteinnahmen, Kapital- und Zinserträge. Als Einkommen werden aber auch Ansprüche gegen Dritte berücksichtigt, z. B. Ansprüche auf Scheidungs- oder Trennungsunterhalt oder sonstige Einnahmen, etwa aus Steuererstattungen. Das Einkommen ist grundsätzlich in dem Monat zu berücksichtigen, in dem es dem Leistungsberechtigten tatsächlich zufließt. Das gilt auch für einmalige Einnahmen oder solche, die in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließen. Ausnahmen vom Einkommensbegriff bzw. der -berücksichtigung gelten bei Kleinstbeträgen (Einnahmen bis zu 10 EUR mtl. oder Kapitaleinkünften bis zu 100 EUR jährlich), insbesondere aber für zweckbestimmte Sozialleistungen, wie z. B. Pflegegeld bei Pflege eines Angehörigen, Entschädigungen nach dem Recht der Sozialen Entschädigung. Ausgenommen sind (in angemessenen Grenzen), z. B. auch Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege. Einkommen von Schülern aus Ferienjobs sind vollständig nicht zu berücksichtigen. Näheres zum Einkommensbegriff und zu den Ausnahmen bestimmt die Grundsicherungsgeld-Verordnung.
Zudem sind folgende Einkommen nicht zu berücksichtigen:
- Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die steuerfrei sind, bis zum steuerlichen Höchstbetrag von 3.300 EUR im Kalenderjahr,
- Mutterschaftsgeld nach § 19 MuSchG und
- Erbschaften (einschließlich Vermächtnissen und Pflichtteilszuwendu...