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Grundsicherungsgeld (Grundsicherung für Arbeitsuchende) / 3.1 Regelbedarf

Björn Kazda
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Für die Ermittlung des Regelbedarfs werden leistungsberechtigte Personen nach ihrem Personenstand und Lebensalter einer Regelbedarfsstufe zugeordnet. Der Regelbedarf selbst wird in regelmäßigen Abständen auf der Grundlage einer Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelt. Er wurde zuletzt zum 1.1.2023 zur Einführung des Bürgergeldes gesetzlich neu festgesetzt.[1] In den Jahren, in denen keine gesetzliche Neufestsetzung der Regelbedarfe erfolgt, werden diese durch Rechtsverordnung fortgeschrieben und damit an die Preis- und Entgeltentwicklung angepasst. Zum 1.1.2024 wurden sie deshalb durch die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung fortgeschrieben. Zum 1.1.2025 und 1.1.2026 erfolgte keine weitere Erhöhung durch Fortschreibung.[2]

 
Hinweis

Besondere Formen der Leistungserbringung

Sofern über den Regelbedarf hinaus in besonderen Lebenslagen ein unvermeidbarer Bedarf entsteht, der den Lebensunterhalt gefährdet, z. B. bei Verlust, Beschädigung oder Diebstahl einer Sache bzw. für dringend notwendige Reparaturen oder Anschaffungen, kann ein Darlehen erbracht werden.[3] Dieses wird in der Folge grundsätzlich mit 5 % des monatlichen Regelbedarfs getilgt/aufgerechnet.

Ein Darlehen kann auch bei Arbeitsaufnahme im ersten Arbeitsmonat zur Sicherung des Lebensunterhalts gezahlt werden, wenn das Arbeitsentgelt erst nachträglich zufließt.[4]

Der Regelbedarf kann darüber hinaus als Sachleistung, z. B. in Form von Lebensmittelgutscheinen, erbracht werden, insbesondere wenn die Geldleistung wiederholt unwirtschaftlich (zu schnell) verbraucht worden ist.[5]

[1] S. Regelbedarfsstufen, Höhe; Anlage zu § 28 SGB XII.
[2] § 20 Abs. 1 Satz 3 SGB II i. V. m. § 28a SGB XII.
[3] § 24 Abs. 1 SGB II.
[4] § 24 Abs. 1, 4 SGB II.
[5] § 24 Abs. 2 SGB II.

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