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Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung nach HGB

Sarah Müller, Prof. Dr. Stefan Müller
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1 Begriff und Bedeutung

1.1 Handelsrecht

 

Rz. 1

Grundsätzlich ist jeder Kaufmann i. S. d. HGB verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ersichtlich zu machen (§ 238 Abs. 1 Satz 1 HGB). Eine Befreiung von der Buchführungspflicht ist gem. § 241a HGB dann möglich, wenn Einzelkaufleute an den Abschlussstichtagen von 2 aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 800.000 (600.000)[1]  EUR Umsatzerlöse und 80.000 (60.000) EUR Jahresüberschuss aufweisen. Diese können die Möglichkeit nutzen, statt der kaufmännischen Buchführung eine Einnahmeüberschussrechnung i. S. d. § 4 Abs. 3 EStG zu erstellen. Diese Einnahmeüberschussrechnung entspricht nicht den Anforderungen an eine kaufmännische Buchführung.

Nur für die Darstellung der Handelsgeschäfte in der kaufmännischen Buchführung und für den Ausweis der Lage des Vermögens sind also die GoB maßgebend. Deren Notwendigkeit resultiert aus dem Umstand, dass die in den Paragrafen des Handels- und Steuerrechts kodifizierten Regelungen, weil sie prinzipienorientiert formuliert sind, die konkrete Handhabung der Rechnungslegung einzelner Sachverhalte in Unternehmen nur in Grundzügen bestimmen können. In der wirtschaftlichen Praxis existiert jedoch eine solche Fülle von differenzierten Sachverhalten, dass der Gesetzgeber dieses Spektrum an Einzelsachverhalten gar nicht vollständig regeln kann und zur Erhaltung der notwendigen Anpassungsflexibilität an veränderte wirtschaftliche Lagen auch nicht vollständig regeln sollte. Die GoB stellen rechtsnormergänzende Konkretisierungen zur Handhabung der verschiedenen, praktisch auftretenden Rechnungslegungsprobleme dar. Es sind allgemein anerkannte Regeln über das Führen der Handelsbücher und das Erstellen des Jahresabsc...

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