Rechtsübergang erforderlich
Im Grunderwerbsteuerrecht spielt der Begriff des Rechtsträgers eine entscheidende Rolle. Nur wenn ein Grundstück von einer Rechtsperson auf eine andere übergeht, d. h. ein Wechsel des Rechtsträgers stattfindet, kann Grunderwerbsteuer entstehen.
Wer ist Rechtsträger?
Grunderwerbsteuerliche Rechtsträger sind
- natürliche Personen,
- Gesamthandsgemeinschaften als Personengesellschaften wie die GbR, OHG, KG, der nichtrechtsfähige Verein, die Partnerschaftsgesellschaft, die Erbengemeinschaft (als bürgerlich-rechtliche Zufallsgemeinschaft jedoch auf die Außengeschäfte beschränkt),
- juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts wie die AG, GmbH, die Genossenschaft, der eingetragene Verein, die Stiftung, die Gebietskörperschaften.
Keine selbstständigen Rechtsträger sind Gütergemeinschaft, fortgesetzte Gütergemeinschaft und stille Gesellschaft, auch in atypischer Ausgestaltung. Bei der ehelichen und fortgesetzten Gütergemeinschaft sind die Teilnehmer je selbstständige Grundstückserwerber oder -veräußerer. Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft unterliegt das Vermögen der Ehegatten keiner gesamthänderischen Bindung.
1.1 Rechtsträgerwechsel
Rechtsträgerwechsel erforderlich
Besteuert wird der Grundstückswechsel zwischen verschiedenen Rechtsträgern. Veräußerer und Erwerber müssen stets verschiedene Rechtspersonen sein.
Deshalb entsteht mangels Rechtsträgerwechsels keine Grunderwerbsteuer, wenn z. B. der Grundstückseigentümer an seinem Grundstück Wohnungs- oder Teileigentum begründet oder wenn ein Gewerbetreibender aus seinem Privatvermögen ein Grundstück in das Betriebsvermögen einlegt. Auch die Änderung der Firma (Änderung des Handelsnamens) unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer, da insoweit kein Rechtsträgerwechsel hinsichtlich des ...