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Grunderwerbsteuer: Ausnahmen von der Besteuerung / 1.6 Grundstücksübertragung zwischen Verwandten in gerader Linie und gleichgestellten Personen (§ 3 Nr. 6 GrEStG)

Tanja Faust
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Steuerfrei sind Grundstückserwerbe zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind oder deren Verwandtschaft durch die Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist. In gerader Linie verwandt sind Personen, die voneinander abstammen (Abkömmlinge, Vorfahren). Geschwister sind nicht in gerader Linie verwandt, sondern in der Seitenlinie. Stiefkinder, Adoptivkinder und nichteheliche Kinder gelten als Abkömmlinge, nicht dagegen Pflegekinder. Die Eigenschaft als Stiefkind hängt nicht vom Fortbestand der Ehe ab, durch welche das Stiefkindschaftsverhältnis begründet wurde.

Ehegatten

Die Steuerbefreiung steht auch den Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern dieser Personen zu. Steuerfrei ist deshalb z. B. auch die Grundstücksübertragung zwischen Schwiegermutter und Schwiegersohn. Die Eigenschaft als Schwiegerkind i. S. v. § 3 Nr. 6 GrEStG hängt nicht vom Fortbestand der Ehe ab.

Die Steuerbefreiung tritt auch ein im Verhältnis zu Gesamthandsgemeinschaften, nicht aber im Verhältnis zu Kapitalgesellschaften.

 
Praxis-Beispiel

Befreiung i. V. m. Gesamthandsgemeinschaft

Der Vater bringt ein Grundstück in eine aus seinem Sohn und seiner Schwiegermutter bestehende OHG ein.

Lösung

Die Einbringung ist steuerbegünstigt nach § 3 Nr. 6 GrEStG i. V. m. § 5 Abs. 2 GrEStG (Zusammenschau)[1].

 
Wichtig

Ungewöhnliche Verträge

Achtung

Ungewöhnliche Verträge sind steuerlich unbeachtlich! Soll ein Grundstück z. B. von der Schwester auf ihren Bruder übertragen werden und wird zur Ersparung von GrESt ein Elternteil als "Zwischenerwerber" eingeschaltet, ist dies als Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO steuerlich unbeachtlich. Besteuert wird der direkte Weg Grundstücksübertragung Schwester/Bruder.[2]

 
Hinweis

Grundstückserwerbe unter Geschwistern

Grundstückserwerbe unter Geschwistern sind au...

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