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Grunddienstbarkeit: Ansprüche des Verpflichteten

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Ist ein Wohnungseigentum mit einer Grunddienstbarkeit belastet, kann der Wohnungseigentümer von dem Dienstbarkeitsberechtigten, der auf der Fläche des belasteten Sondereigentums eine Anlage hält (hier: Tiefgaragenstellplätze), nach § 1020 BGB i. V. m. dem Begleitschuldverhältnis nicht die von ihm an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf die Erhaltungsrücklage erbrachten Zahlungen erstattet verlangen.

2 Normenkette

§ 18 WEG; § 1020 Satz 2 BGB

3 Das Problem

K ist in einer Wohnungseigentumsanlage Eigentümer von 18 Tiefgaragenstellplätzen. Das Nachbargrundstück ist ebenfalls in Wohnungseigentum aufgeteilt. Dort gehört B ein 1/18 Anteil an dem Teileigentum 19 (es ist ein Keller). Zugunsten dieses Teileigentums besteht eine Grunddienstbarkeit an K's Tiefgaragenstellplätzen. Eine Regelung in Bezug auf die Betriebs- und Erhaltungskosten der Stellplätze haben K, B und die anderen Berechtigten nicht getroffen. K zahlt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in den Jahren 2014 bis 2016 insgesamt 5.940 EUR Vorschuss für die Erhaltungsrücklage. Mit einer Klage verlangt K von B hiervon 330 EUR nebst Zinsen (entsprechend dessen 1/18 Anteil). Das AG weist die Klage ab. Auch die Berufung bleibt erfolglos. Mit der Revision verfolgt K daher seinen Klageantrag weiter.

4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Für eine anteilige Erstattung der auf die Erhaltungsrücklage geleisteten Zahlungen fehle es an einer Anspruchsgrundlage. Zwar habe der Grunddienstbarkeitsberechtigte, der zur Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage halte, diese gem. § 1020 Satz 2 BGB in einem ordnungsmäßigen Zustand zu erhalten, soweit das Interesse des Eigentümers dies erfordere. Bestehe eine Grunddienstbarkeit an einem Sondereigentum, könne der Sondereigentümer daher die Kosten für die erforderliche Unterhaltung und ggf. für die Erhaltung de...

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