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Grunddienstbarkeit / 12.1 Teilung des belasteten Grundstücks

Dr. Michael Cirullies
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Wird das belastete Grundstück geteilt, so werden, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei.[1] Ergibt die Auslegung des notariellen Vertrags, dass eine Dienstbarkeit nur für einen konkret definierten Teilbereich bestellt ist, ist das Recht bei Teilung des Grundstücks hinsichtlich des nicht betroffenen Grundstücksteils zu löschen.[2]

Die erforderliche Beschränkung der Dienstbarkeit auf einen Teil des belasteten Grundstücks ist gegeben, wenn der Berechtigte lediglich die zur Zeit der Teilung in Anspruch genommene Fläche benutzen darf, der Eigentümer also eine Ausübung des Rechts an anderen Teilen des Grundstücks nicht zu dulden braucht. Das Erlöschen der Dienstbarkeit setzt voraus, dass der Berechtigte nicht nur tatsächlich, sondern nach dem Rechtsinhalt der Dienstbarkeit oder aufgrund rechtsgeschäftlich vereinbarter Ausübungsregelung gehindert ist, die Ausübung auf andere Teile des belasteten Grundstücks zu erstrecken.[3]

Die Beweislast für das Freiwerden eines Grundstücks (Grundstücksteils) und das Erlöschen der Grunddienstbarkeit an diesem liegt beim Eigentümer des belasteten Grundstücks. An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen.[4]

Mit dem Vollzug der Grundstücksteilung erlischt die Dienstbarkeit auf dem von ihr nicht betroffenen Grundstücksteil kraft Gesetzes. Das Grundbuch ist zugleich mit der Abschreibung zu berichtigen.[5]

Eine Berichtigung gemäß § 22 GBO ist möglich, wenn nachgewiesen ist und feststeht, dass die Voraussetzungen des § 1026 BGB gegeben sind.[6]

Insoweit muss auch feststehen, dass sich die Ausübung nicht – wenn auch nur in geringem Umfang – noch auf den Grundstücksteil erstreckt.[7]

Anderenfalls kommt die Eintragung eines Widerspruchs zugunsten des Berechtigten in Betracht.[8]

[1] § 1026 BGB.
[2] OLG München, Beschluss v. 5.1.2012, 34 Wx 543/11, DNotZ 2012, 377; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 30.4.2020, 3 Wx 191/19, BeckRS 2020, 11758.
[3] BGH, Urteil v. 3.5.2002, V ZR 17/01, NJW 2002, 3021; zu den Anforderungen an die Löschung im Grundbuch vgl. Opitz, Rpfleger 2000, 367.
[4] OLG Saarbrücken, Beschluss v. 20.2.2018, 5 W 89/17, NJW-RR 2018, 978.
[5] Vgl. dazu ausführlich OLG München, Beschluss v. 30.10.2009, 34 Wx 104/09, NJW-RR 2010, 1025.
[6] OLG München, Beschluss v. 17.11.2014, 34 Wx 369/14, BeckRS 2014, 22336.
[7] OLG München, Beschluss v. 3.9.2014, 34 Wx 90/14, NJOZ 2015, 84.
[8] OLG München, Beschluss v. 14.1.2015, 34 Wx 446/14, NJOZ 2015, 327.

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