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Grunddienstbarkeit / 10.2 Sonderfall: Wegfall des Vorteils

Dr. Michael Cirullies
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Über die genannten Beispielsfälle hinaus erlischt eine Grunddienstbarkeit und ist löschungsreif, wenn wegen wesentlicher Veränderungen auf dem herrschenden Grundstück für dieses der Vorteil aus dem Recht objektiv und endgültig weggefallen ist. Gleiches gilt, wenn infolge Veränderung eines der betroffenen Grundstücke die Ausübung dauernd ausgeschlossen ist. Doch wann sind diese Voraussetzungen erfüllt? Diese Frage beschäftigt die Gerichte immer wieder.

 
Praxis-Beispiel

Kein endgültiger Vorteilswegfall

So genügt die Stilllegung eines Brauereibetriebs auf dem herrschenden Grundstück über einen langen Zeitraum wegen dessen Verlagerung in eine moderne Braustätte dann nicht, wenn konkrete Planungen für die Errichtung einer neuen – auch wesentlich kleineren – Braustätte auf dem herrschenden Grundstück entfaltet werden und damit gerechnet werden kann, dass mit der Umsetzung der Planungen in absehbarer Zeit begonnen wird. Es ist eine dauernde Einstellung des begünstigten Betriebs erforderlich.[1]

Ferner ist ein Wegfall der Grunddienstbarkeit dann nicht gegeben, wenn eine Zufahrt zu den hinter dem Vorderhaus des Grunddienstbarkeitsverpflichteten gelegenen Garagen und Stellplätzen nur hierdurch möglich ist.[2]

Eine Löschungsreife wurde hingegen in folgenden Fällen angenommen:

  • Infolge Widmung eines Grundstücks als öffentliche Verkehrsfläche entfallen die bestehenden Wegerechte zugunsten privater Anlieger.[3]
  • Ein Stromversorgungsunternehmen kann seine durch Grunddienstbarkeiten gesicherten Überlandleitungen nicht mehr nutzen, weil der für das betreffende Gebiet aufgestellte Raumordnungsplan geändert worden ist.[4]
[1] OLG Nürnberg, Urteil v. 26.10.2012, 2 U 50/11, MDR 2013, 513; OLG Koblenz, Beschluss v. 29.10.2012, 2 U 1124/11, NJOZ 2013, 353; anders in einem ähnlichen Fall: OLG München, Be...

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