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Grunddienstbarkeit / 10 Erlöschen und Löschung

Dr. Michael Cirullies
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10.1 Einzelfälle

Die Grunddienstbarkeit kann beispielsweise erlöschen:

  • durch rechtsgeschäftliche Aufgabeerklärung nach § 875 BGB;
  • mit dem Eintritt der auflösenden Bedingung, unter der sie bestellt worden ist (z. B. Insolvenz des Berechtigten[1]), oder des bei ihrer Bestellung bestimmten Endtermins;
  • wenn das Recht mehr als 10 Jahre nicht ausgeübt wurde[2];
  • bei Teilung des dienenden Grundstücks[3];
  • durch Zwangsversteigerung des dienenden Grundstücks, wenn sie nicht im geringsten Gebot berücksichtigt worden ist.[4]

Wenn das Recht unter einer Bedingung eingeräumt und es infolge Bedingungseintritts erloschen ist, kommt eine Grundbuchberichtigung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO beim Nachweis der Unrichtigkeit in Betracht. Allerdings sind an den Nachweis für den Eintritt der Bedingung gegenüber dem Grundbuchamt strenge Anforderungen zu stellen.[5]

Eine Grunddienstbarkeit (Garagennutzungsrecht), die wirksam zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Wohnungseigentums begründet worden ist, erlischt kraft Gesetzes, wenn die Aufhebung des Wohnungseigentums im Grundbuch eingetragen wird.[6]

Ist Gegenstand der Dienstbarkeit die Benutzung eines bestimmten Gebäudes, erlischt das Recht nicht ohne Weiteres, wenn das Gebäude durch Brand zerstört wird.[7] Ein als Grunddienstbarkeit eingetragenes Wegerecht erlischt nicht bereits deshalb, weil das herrschende Grundstück aus baurechtlichen oder bauplanerischen Gründen nicht mehr in der bisherigen Weise genutzt werden darf.[8]

[1] Dazu BGH, Beschluss v. 7.4.2011, V ZB 11/10, NZI 2011, 534.
[2] BayObLG, Beschluss v. 16.10.2003, 2Z BR 187/03, Rpfleger 2004, 156.
[3] § 1026 BGB; OLG München, Beschluss v. 5.1.2012, 34 Wx 543/11, DNotZ 2012, 377; s. Teilung des belasteten Grundstücks.
[4] §§ 59, 91 Abs. 1 ZVG.
[5] OLG München, Beschluss v. 7.10.2016, 34 Wx 256/16, NJOZ 2017, 1...

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