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Grundbuchrecht (ZertVerwV) / 7.3.3.2 Wohnungsrecht

Alexander C. Blankenstein
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Eine weitere beschränkte persönliche Dienstbarkeit regelt § 1093 BGB in Form des Wohnungsrechts. Das Wohnungsrecht gewährt dem Berechtigten das Recht, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Hauptzweck der Benutzung muss das Wohnen in genau festgelegten Räumlichkeiten eines Gebäudes oder Gebäudeteils sein. Der Berechtigte ist befugt, seine Familie, einen Lebensgefährten oder Pflegepersonal aufzunehmen. Die Berechtigung umfasst auch die Mitbenutzung aller gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen. Die durch die Benutzung verursachten Nebenkosten muss der Berechtigte tragen, ebenso die Kosten der Instandhaltung.

Der Hauptanwendungsbereich der Wohnungsrechte liegt im familiären Bereich. Oft übergeben Eltern bei Erreichen eines gewissen Alters ihr Anwesen an ihr(e) Kind(er). Dabei behalten sie sich das lebenslängliche und unentgeltliche Wohnungsrecht an der von ihnen bewohnten Wohnung vor. Allerdings überwiegt bei diesen Konstellationen der Nießbrauch. Der Umfang des Wohnungsrechts kann durch Vereinbarung auch erweitert oder beschränkt werden. Möglich ist z. B. das Recht zur Überlassung der Räumlichkeiten an Dritte und das Recht zur Vermietung.

Das Wohnungsrecht endet

  • wenn die Räume zerstört oder nachhaltig unbewohnbar werden,
  • mit dem Tod des Berechtigten,
  • mit dem Ablauf einer Befristung, soweit es befristet ist,
  • mit dem Eintritt einer Bedingung.

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