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Grundbuchrecht (ZertVerwV) / 7.3.3.1 Grundsätze

Alexander C. Blankenstein
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Im Hinblick auf die beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach §§ 1090ff. BGB gilt der Grundsatz, dass alles, was Gegenstand einer Grunddienstbarkeit sein kann, nach § 1090 Abs. 1 BGB auch Gegenstand einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit sein kann. Maßgeblicher Unterschied zur Grunddienstbarkeit ist, dass die Grundstücksbelastung nicht zugunsten eines Grundstückseigentümers erfolgt, sondern zugunsten eines bestimmten Dritten, also einer natürlichen oder juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft.[1] Maßgeblicher Unterschied zum Nießbrauch ist, dass dem Berechtigten nicht die gesamte Nutzung, sondern nur einzelne, inhaltlich genau festgelegte Nutzungsarten zustehen.

 
Praxis-Beispiel

Beispielsfälle

Von praktischer Bedeutung ist die beschränkte persönliche Dienstbarkeit zum einen bei Hofübergabe- und Altenteilsverträgen, wenn das dem Übergeber eingeräumte Recht zum Bewohnen und Benutzen bestimmter Gebäudeteile dinglich gesichert werden soll.

Ferner werden industrielle und gewerbliche Rechte häufig als beschränkte persönliche Dienstbarkeit bestellt, z. B. das Recht auf Anlage von über- oder unterirdischen Leitungen und auf Duldung von Immissionen sowie Wettbewerbsverbote.

Keine Übertragung

Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist gem. § 1092 Abs. 1 BGB nicht übertragbar. Sie kann einem anderen nur überlassen werden, wenn die Überlassung gestattet ist. Eine Ausnahme hiervon gestattet § 1092 Abs. 3 BGB juristischen Personen oder Personengesellschaften als Inhabern einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit in Form eines Leitungsrechts zur Fortleitung von Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser, Abwasser, Öl oder Rohstoffen oder Telekommunikationsanlagen; in diesen Fällen ist die Dienstbarkeit übertragbar.

Auch die GdWE kann Berechtigte einer besch...

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