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Grundbuchrecht (ZertVerwV) / 7.3 Dienstbarkeiten

Alexander C. Blankenstein
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Die Dienstbarkeiten regeln die §§ 1018 bis 1093 BGB. Unterschieden werden dabei

  • die Grunddienstbarkeit (§§ 1018 bis 1029 BGB),
  • der Nießbrauch (§§ 1030 bis 1089 BGB) und
  • die beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§§ 1090 bis 1093 BGB).

Dienstbarkeiten stellen in der Praxis die relevantesten Einschränkungen von Eigentümerrechten dar.

7.3.1 Grunddienstbarkeit

Die Grunddienstbarkeit ist geregelt in §§ 1018ff. BGB. Hiernach kann ein Grundstück zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden,

  • "dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf" – Nutzungsdienstbarkeit;
  • "dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen" – Unterlassungsdienstbarkeit;
  • "dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt" – Ausschlussdienstbarkeit.

Das belastete Grundstück wird insoweit als "dienendes" Grundstück, das von der Grunddienstbarkeit begünstigte Grundstück als "herrschendes" Grundstück bezeichnet.

7.3.1.1 Abgrenzung zu anderen Belastungen des Wohnungseigentums

Die Grunddienstbarkeit ist gekennzeichnet durch eine nachbarschaftliche Beziehung zwischen dem belasteten und dem begünstigten Grundstückseigentümer. Mit diesem nachbarrechtlichen Bezug unterscheidet sich die Grunddienstbarkeit von allen anderen Belastungen des Wohnungseigentums, etwa dem Dauerwohnrecht nach § 31 WEG, dem Nießbrauch nach den §§ 1030ff. BGB, der Reallast nach den §§ 1105ff. BGB, dem Vorkaufsrecht nach den §§ 1094ff. BGB, den Grundpfandrechten gemäß den §§ 1113ff. BGB und der Grundschuld nach den §§ 1191ff. BGB sowie der zur Sicherung der vorbenannten Belastungen eingetragenen Vormerkung nach den §§ 883ff. BGB.

 

Abgrenzungen

Beschränkte persönliche Dienstbarkeit

Im Hinblick auf die beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach §§ 1090f...

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