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Grundbuchrecht (ZertVerwV) / 1 Öffentlicher Glaube

Alexander C. Blankenstein
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1.1 Grundsätze

Den öffentlichen Glauben des Grundbuchs regelt § 892 BGB. Er soll dem rechtsgeschäftlichen Erwerber die Sicherheit verleihen, dass das, was im Grundbuch steht, auch richtig ist. Insoweit kann nach der Fiktion des § 891 Abs. 1 BGB davon ausgegangen werden, dass demjenigen das Recht tatsächlich zusteht, zu dessen Gunsten es im Grundbuch eingetragen ist.

 
Praxis-Beispiel

Nießbrauch

Zugunsten der Eltern eines Wohnungseigentümers ist im Grundbuch ein Nießbrauch eingetragen. Ein potenzieller Käufer wird hier Abstand vom Erwerb nehmen, da sich die Eltern ihm gegenüber auf den Nießbrauch berufen können, auch wenn dieser nicht (wirksam) begründet wurde.

Spiegelbildlich regelt Absatz 2 die Vermutung, dass ein Recht nicht besteht, wenn es im Grundbuch gelöscht ist.

Der öffentliche Glaube erstreckt sich nur auf Rechte. Bei derartigen Rechten handelt es sich um alle im BGB, ErbbauRG, WEG oder auch in Landesgesetzen geregelten und eintragungsfähigen dinglichen Rechte sowie Rechten an diesen.[1] Hieraus folgt aber, dass sich der öffentliche Glaube nicht auf die tatsächlichen Angaben im Grundbuch bezieht, wie insbesondere im Bestandsverzeichnis zu Größe, Lage und Bebauung, da das Grundbuch in erster Linie dazu dient, das Grundstück als Gegenstand zu begrenzen, aber nicht zu beschreiben.

[1] Huhn in Prütting/Wegen/Weinreich, § 891 BGB Rn. 6.

1.2 Verfügungsbeschränkung

§ 892 Abs. 1 Satz 2 BGB regelt Verfügungsbeschränkungen. Ist hiernach der Berechtigte an dem eingetragenen Recht in der Verfügung über sein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.

Derartige Verfügungsbeschränkungen sind insbesondere

  • Maßnahmen der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gem. §§ 2...

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