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Grundbuchfehler: Wohnungseigentum explodiert!

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Wird im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs ein Sondereigentum als Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung, bezeichnet (= Wohnungseigentum), obwohl der Miteigentumsanteil nach der in der Eintragungsbewilligung in Bezug genommenen Teilungserklärung mit dem Sondereigentum an Räumen verbunden und dort als Teileigentum bezeichnet ist, ist die Eintragung als Wohnungseigentum inhaltlich unzulässig und daher nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO zu löschen.

2 Normenkette

§ 53 Abs. 1 Satz 2 GBO; § 1 Abs. 2, Abs. 3 WEG

3 Das Problem

Im Jahr 1996 wird beim Grundbuchamt der Vollzug von Anträgen zur Bildung von Wohnungseigentum gem. einer vorläufigen und einer endgültigen Teilungserklärung beantragt. In der vorläufigen Teilungserklärung ist die Einheit Nr. 7 ein Wohnungseigentum. In der endgültigen Teilungserklärung ist sie ein Teileigentum. Das Grundbuchamt übersieht das und legt ein Wohnungsgrundbuch an. Der jetzige Eigentümer X der Einheit (er wohnt dort) bittet im Jahr 2020 um eine Klärung; hilfsweise bittet er um Eintragung eines Wohnungseigentums. Die anderen Wohnungseigentümer beantragen, ein Teileigentumsgrundbuch anzulegen.

4 Die Entscheidung

Die anderen Wohnungseigentümer haben Erfolg! Die ursprüngliche Anlegung eines Wohnungsgrundbuches sei stets unzulässig gewesen. Es sei daher ein Teileigentumsgrundbuch anzulegen. Denn die vorläufige Teilungserklärung sei später geändert worden. Dies habe zur Folge, dass das mit der unzulässigen Eintragung dokumentierte Wohnungseigentum nie entstanden sei. Da eine unzulässige Eintragung keine Grundlage für weitere Eintragungen sein könne, seien auch alle nachfolgenden Eintragungen als unzulässig zu löschen mit der weiteren Folge, dass das Wohnungsgrundbuch zu schließen sei. Der ursprüngliche Antrag sei ferner noch unerledigt und müsse nach der Löschung bzw. Schließu...

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