Wichtig für Grundbesitz
Mit der Eröffnung des Verfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners über sein Vermögen auf den Insolvenzverwalter über. Verfügungen des Schuldners sind dann in der Regel unwirksam (§§ 80, 81 InsO). Von diesem Grundsatz gibt es allerdings Ausnahmen, die gerade für Grundbesitzer bedeutsam sein können. So ist nach § 81 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 91 Abs. 2 InsO unter bestimmten Voraussetzungen der gutgläubige Erwerb von Immobilien möglich. Auch besteht die durch eine Pfändung bewirkte Beschlagnahme einer gepfändeten Forderung fort und bewirkt weiterhin die Sicherstellung der Forderung zum Zwecke der Befriedigung des Pfändungsgläubigers.
Der Übergang der Verfügungsbefugnis des Schuldners bedeutet nicht, dass der Insolvenzverwalter ohne weiteres eine Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung bei Grundstücksgeschäften für den Schuldner abgeben kann.
Leistungen an den Schuldner
Der Schuldner ist auch nicht mehr zur Entgegennahme von Leistungen seiner eigenen Schuldner befugt. Leistet der Drittschuldner gleichwohl an den Schuldner, wird er nur dann von seiner Verbindlichkeit befreit, wenn er die Eröffnung des Verfahrens nicht kannte (§ 82 InsO).
Diese Gutgläubigkeit wird vermutet, wenn vor der öffentlichen Bekanntmachung geleistet wurde. Bei Leistungen danach muss die Gutgläubigkeit im Streitfall bewiesen werden.
In der Regel jedoch wird der Schuldner um die Insolvenzeröffnung wissen. Er muss daher beispielsweise Einnahmen aus einer verschwiegenen Untervermietung an den Verwalter auskehren.
Grundstücksgeschäfte
An den Nachweis der Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters beim Grundbuchamt werden besondere Anforderungen gestellt: Die Vorlage einer beglaubigten Abschrift der Bestellungsurkunde kann ausreichen, wenn ein Notar zeitnah...