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Grundbesitz und Insolvenz: Verfahren bis zur Eröffnung / 9.3 Insolvenzvermerk

Dr. Michael Cirullies
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Eintragung im Grundbuch

Falls Grundbesitz vorhanden, ist die Eröffnung im Grundbuch zu vermerken (Insolvenzvermerk, § 32 InsO). Auf diese Weise soll ein gutgläubiger Erwerb des Grundstücks[1] durch die Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das Grundbuch verhindert und die Insolvenzmasse geschützt werden.[2] Dementsprechend kann im Insolvenzeröffnungsverfahren ein Grundstück gutgläubig vom Schuldner erworben werden, wenn eine vom Insolvenzgericht angeordnete Verfügungsbeschränkung nicht im Grundbuch eingetragen ist.[3]

Mit Eintragung des Insolvenzvermerks tritt eine Grundbuchsperre ein; diese verbietet alle Eintragungen, die den Rechtswirkungen der Verfügungsbeschränkung widersprechen.[4]

Grundbesitz einer GbR

Bei Grundbesitz, der im Eigentum einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Außen-GbR) steht, muss im Falle einer Gesellschaftsinsolvenz die Eintragung des Insolvenzvermerks erfolgen. Wenn es nur um die Insolvenz eines Gesellschafters und nicht der Gesellschaft selbst geht, ist bei einem Grundstück, das im Eigentum der Gesellschaft steht, ein auf den Anteil des insolventen Gesellschafters bezogener Insolvenzvermerk eintragungsfähig.[5] Der Insolvenzvermerk ist vielmehr in Form einer Verfügungsbeschränkung (§ 23 Abs. 3 InsO) des Gesellschafters in das Grundbuch einzutragen, sodass die Unterschiede zwischen der Haftungsmasse der Gesellschaft und des Gesellschafters deutlich werden.[6]

Wird eine GbR nach § 727 Abs. 1 BGB mangels abweichender Vereinbarung durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Nachlass die Befugnis, über im Grundbuch eingetragene Rechte der GbR zu verfügen, von dem Erben auf den Insolvenzverwalter über. In das Grundbuch ist ein Insolvenzvermerk einzutragen.[7]

Erbengemeinschaft

Ein ...

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