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Grundbesitz und Insolvenz: Verfahren bis zur Eröffnung / 9 Eröffnungsbeschluss

Dr. Michael Cirullies
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Abschluss der Vorprüfung

Wenn die Eröffnungsvoraussetzungen gegeben sind und eine die Verfahrenskosten deckende Masse vorhanden ist, eröffnet das Gericht das Insolvenzverfahren durch entsprechenden Beschluss und ernennt einen Insolvenzverwalter (§ 27 Abs. 1 InsO).

9.1 Inhalt

Inhalt

Der Eröffnungsbeschluss enthält:

  • Name und Anschrift des Schuldners und des Insolvenzverwalters,
  • Stunde der Eröffnung,
  • Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist beim Insolvenzverwalter anzumelden und ihre Sicherungsrechte mitzuteilen (§ 28 Abs. 1 und 2 InsO),
  • Aufforderung an die Drittschuldner, nur noch an den Verwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO),
  • Hinweis für Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können (§ 28 Abs. 4 InsO),
  • Termine für die erste Gläubigerversammlung (Berichtstermin) und den Prüfungstermin (§ 29 InsO). Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und ist die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering, wird das Verfahren schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 InsO). Jedenfalls soll das Gericht in diesen Fällen auf den Berichtstermin verzichten (§ 29 Abs. 2 S. 2 InsO).
 
Hinweis

Wirksamkeit des Beschlusses

Der rechtskräftige Eröffnungsbeschluss ist in einem nachfolgenden Rechtsstreit (z. B. wegen Insolvenzanfechtung) vom Prozessgericht als gültig hinzunehmen, wenn ihm nicht ein offenkundiger, schwerer Fehler anhaftet, der zur Unwirksamkeit des Beschlusses führt.[1]

Nach Insolvenzeröffnung sind weitere Eröffnungsanträge unzulässig.[2]

[1] BGH, Urteil v. 6.3.2025, IX ZR 234/23, ZRI 2025, 288.
[2] Dazu BGH, Beschluss v. 9.6.2011, IX ZB 175/1...

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