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Grundbesitz und Insolvenz: Verfahren bis zur Eröffnung / 5 Insolvenzgründe

Dr. Michael Cirullies
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Mehrere Gründe

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist (§ 16 InsO). Als solcher kommt in Betracht:

  • Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO),
  • Überschuldung (§ 19 InsO),
  • drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO).

5.1 Zahlungsunfähigkeit

Hauptgrund

Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit, also das Unvermögen des Schuldners, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Dabei ist Zahlungsunfähigkeit in der Regel dann anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (§ 17 InsO). Diese Regelung klingt einfach und klar, ist jedoch im Einzelnen recht umstritten.

5.1.1 Fälligkeit der Forderung

Enger Begriff

Der Begriff der Fälligkeit ist hier abweichend vom allgemeinen zivilrechtlichen Fälligkeitsbegriff auszulegen. Nach Ansicht des BGH[1] ist eine

  • Forderung in der Regel dann i. S. v. § 17 Abs. 2 InsO fällig, wenn eine Gläubigerhandlung feststeht, aus der sich der Wille, vom Schuldner Erfüllung zu verlangen, im Allgemeinen ergibt. In diesem Sinne muss der Gläubiger nicht nur Zahlung verlangt, sondern die Forderung auch tatsächlich "ernsthaft eingefordert" haben. Insoweit ist eine Zahlungsaufforderung, etwa die Übersendung einer Rechnung, ausreichend, aber auch erforderlich. Hierdurch sollen solche Forderungen ausgenommen werden, die rein tatsächlich – also auch ohne rechtlichen Bindungswillen oder erkennbare Erklärung – gestundet sind.[2]

    Hat der Schuldner ein Bankdarlehen durch die Eintragung einer Grundschuld abgesichert und in der Grundschuldbestellungsurkunde die persönliche Haftung übernommen, so ist bei einer Schuldnerinsolvenz die Forderung der Bank jedenfalls aus der Übernahme der persönlichen Haftung für den Grundschuldbetrag fällig.[3]

[1] BGH, Urteil v. 19.7.2007, IX ZB 36/07, NZI 2007, 579; dazu Erdmann, NZI 2007, 695; ferner Dahl, NJW-Spezial 2008, 53.
[2] BGH, Ur...

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