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Grundbesitz und Insolvenz: Verfahren bis zur Eröffnung / 4.4 Rücknahme des Antrags

Dr. Michael Cirullies
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Wer ist berechtigt?

Bis zur Verfahrenseröffnung oder rechtskräftigen Abweisung des Antrags kann dieser zurückgenommen werden (§ 13 Abs. 2 InsO). Allerdings hat der Antragsteller dann die Kosten zu tragen.[1]

 
Praxis-Tipp

Kostenlast vermeiden

Der Antragsteller kann seinen Antrag nach § 4 i. V. m. § 91a ZPO für in der Hauptsache erledigt erklären, wenn dieser erst nach Einreichung unzulässig oder unbegründet geworden ist. Damit kann insbesondere der Gläubiger die Kostenlast vermeiden, wenn nach Antragstellung das Insolvenzverfahren aufgrund eines anderen Antrags eröffnet wird.[2]

Diese Überlegungen gelten auch, wenn der Schuldner während des Verfahrens auf Insolvenzeröffnung verstirbt. Auch hier ist eine übereinstimmende Erledigterklärung in kostenrechtlicher Hinsicht für den Gläubiger günstiger als eine Antragsrücknahme.[3]

Nach der Eröffnung kann das Insolvenzverfahren nicht mehr durch eine Antragsrücknahme beendet werden.[4]

Von einer Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit kann nicht ausgegangen werden, wenn sich der Schuldner durch die Befriedigung seiner gegenwärtigen Gläubiger der Mittel entäußert, die er zur Begleichung seiner künftigen, alsbald fällig werdenden Verbindlichkeiten benötigt.[5]

Nach Abweisung eines Eröffnungsantrags mangels Masse ist ein erneuter Antrag zulässig, wenn neues ausreichendes Schuldnervermögen glaubhaft gemacht wird.[6]

[1] § 4 i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
[2] Vgl. Sternal in Kayser/Thole, Insolvenzordnung, 11. Auflage 2023, § 14 InsO Rn. 62.
[3] Hierzu AG Göttingen, Beschluss v. 24.2.2012, 74 IN 249/11, NJW-Spezial 2012, 296.
[4] Hierzu BGH, Beschluss v. 9.2.2012 , IX ZB 248/11, MDR 2012, 492.
[5] BGH, Urteil v. 25.10.2012, IX ZR 117/11, NZI 2012, 963 mit Anm. Thole.
[6] BGH, Beschluss v. 5.8.2002, IX ZB 51/02, NZI 2002, 601.

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