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Grundbesitz und Insolvenz: Verfahren bis zur Eröffnung / 4.2.3 Rechtliches Interesse

Dr. Michael Cirullies
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Regelmäßig gegeben

In der Regel ist das rechtliche Interesse durch die Glaubhaftmachung der Forderung und des Insolvenzgrundes indiziert.

Ausnahmsweise kann ein rechtliches Interesse dann fehlen, wenn

  • eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geeignet ist, dem Gläubiger die Durchsetzung seines Rechts zu erleichtern,
  • der Insolvenzantrag missbräuchlich zu verfahrensfremden Zwecken gestellt wird. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Antrag als Druckmittel benutzt wird, um den Schuldner zur Zahlung zu drängen[1] ,
  • die Forderung des Gläubigers zweifelsfrei vollständig dinglich gesichert ist. Dies gilt insbesondere bei Grundpfandgläubigern, bei denen die abgesonderte Befriedigung gemäß § 49 InsO trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiterhin nach dem ZVG erfolgt.[2] Umgekehrt besteht ein rechtliches Interesse bei unzureichender dinglicher Sicherung eines Anspruchs.[3]

    So darf der Eröffnungsantrag eines an einem nicht wertausschöpfend belasteten Grundstück dinglich gesicherten Gläubigers nicht wegen Fehlens eines rechtlich geschützten Interesses abgewiesen werden, wenn eine Befriedigung im Wege der Zwangsversteigerung wegen der Suizidalität des Schuldners unsicher ist.[4]

 
Hinweis

Insolvenzanfechtung möglich

Bei einem Insolvenzantrag nur zu "Drohzwecken" ist Vorsicht geboten: Erlangt ein Gläubiger mehrere Monate nach einem von ihm gegen den Schuldner gestellten Insolvenzantrag durch diesen Befriedigung seiner Forderung und nimmt er anschließend den Antrag zurück, kann die Vorsatzanfechtung unter dem Gesichtspunkt einer inkongruenten Deckung durchgreifen.[5]

Erfüllung der Forderung

Der Antrag des Gläubigers wird – anders als nach altem Recht – generell nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird (§ 14 Abs. 1 S. 2 InsO). Möglichst frühzeitig soll somit die Zah...

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