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Grundbesitz und Insolvenz: Verfahren bis zur Eröffnung / 3 Insolvenzfähigkeit des Schuldners

Dr. Michael Cirullies
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Jedes Insolvenzverfahren setzt voraus, dass der Schuldner, über dessen Vermögen ein Verfahren eröffnet werden soll, überhaupt insolvenzfähig ist. Insbesondere kann über das Vermögen jeder natürlichen Person ein Insolvenzverfahren eröffnet werden. Auf die Kaufmanns- oder Unternehmereigenschaft des Schuldners kommt es nicht an, allenfalls für die Verfahrensart (Regel- oder Verbraucherinsolvenzverfahren, § 304 InsO) kann diesbezüglich eine Abgrenzung erforderlich sein. Der Gläubiger muss jedoch nicht darlegen, dass der Schuldner nicht dem Verbraucherinsolvenzverfahren unterliegt. Ferner sind nach § 11 InsO insolvenzfähig juristische Personen (z. B. AG, GmbH). Die unter dem Begriff der „Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit“ erfassten Gesellschaften[1] werden nun unter dem Begriff "rechtsfähige Personengesellschaften"[2] zusammengefasst. Damit ist indes keine inhaltliche Änderung verbunden.[3]

Nicht insolvenzfähig ist insbesondere die Wohnungseigentümergemeinschaft (§ 11 Abs. 3 InsO).

[1] OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaft, GbR, Partnerreederei und EWiR; vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 1.
[2] Änderung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung der Personengesellschaften (MoPeG) v. 10.8. 2021, BGBl. I S. 3436.
[3] Vgl. Sternal in: Kayser/Thole, Insolvenzordnung, 11. Auflage 2023, § 11 InsO Rn. 2.

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