Um zielgenaue Optimierungsmaßnahmen für die energetische Verbesserung des Gebäudes identifizieren zu können, bedarf es Mieterverbrauchsdaten. Diese sind besonders für die energetische Zustandsermittlung des Gebäudes (beispielsweise CRREM), weiterführende energetische Gutachten, aber auch für die Einschätzung der CO2- Steuer sowie die Sicherstellung von Bewertungspunkten bei GRESB relevant.
Vermietende und Mietende sollten daher vereinbaren, dass Mietende in regelmäßigen Abständigen (mindestens einmal jährlich) ihre Jahresverbräuche offenlegen und den Vermietenden bereitstellen. Sofern Vermietende die Verbrauchsdaten der Gebäudenutzenden nicht sowieso über die Nebenkostenabrechnung bereitstellen, sollten entsprechende Regelungen zum Datenaustausch vereinbart und in Green Leases aufgenommen werden.
Datenschutz
Die Erhebung, das Speichern sowie Verarbeiten von Mieterverbrauchsdaten obliegen regulatorischen Vorgaben. Insbesondere ist hier der Schutz der personenbezogenen Daten im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu nennen. Wollen Vermietende Rückschlüsse auf einzelne Mieterverbräuche ziehen, so ist die schriftliche Zustimmung der Mietenden einzuholen. Darüber hinaus ist der Mietende umfangreich über die Datenverarbeitung, deren Zweck und deren Inhalte zu informieren. Sollten Verbrauchsdaten der Mietenden an Dritte (beispielsweise ESG-Datenmanagementplattformen) weitergegeben werden, sollte dies ebenfalls mit den Mietenden besprochen und in einer entsprechenden Klausel fixiert werden.
Sollten Mietende dem Datenaustausch nicht zustimmen, so ergeben sich für den Gebäudeeigentümer Ausweichmöglichkeiten zur Erfassung der Verbrauchsdaten. Eine erste Variante ist die Erfassung der Daten über eine Abfrage beim Netzdienstleister. Im Rahmen des Datenzugangsanspruches nach § ...