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Grenzwand und Nachbarwand / 2.2.2 Rechtsbeziehungen der Nachbarn nach dem Anbau

Haufe Redaktion, Hans-Albert Wegner †
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Ein Anbau liegt dann vor, wenn die halbscheidige Mauer technisch-funktional als Bestandteil des angebauten Gebäudes in dieses dergestalt einbezogen wird, dass sie beispielsweise durch Auflegen oder Einlassen von Tragebalken dessen Abschlusswand bildet oder einer selbst nicht standsicheren Abschlusswand des angebauten Gebäudes erst die nötige Standsicherheit verschafft. Eine selbstständige Mauer neben der halbscheidigen Mauer, die für sich allein und ohne Anlehnung an die halbscheidige Mauer standsicher ist, ist hingegen kein Anbau.[1]

Mit dem Anbau ändern sich die Eigentumsverhältnisse. Die Nachbarwand wird durch ihre bautechnische Einbeziehung in das Bauwerk des Nachbarn wesentlicher Bestandteil der angebauten baulichen Anlage. Damit entsteht ideelles Miteigentum nach Bruchteilen.[2] Wird die Nachbarwand voll zum Anbau benutzt, entsteht Miteigentum je zur Hälfte. Bei nicht voller Inanspruchnahme der Wand für den Anbau richtet sich die Quote des Miteigentums nach dem Verhältnis des Flächenmaßes des zum Anbau benutzten Teils der Nachbarwand zur Gesamtfläche dieser Wand.[3] Dabei vollzieht sich die Änderung der Eigentumsverhältnisse in dem Zeitpunkt, in welchem der Neubau im Rohbau fertig gestellt ist.[4]

Erstattung des anteiligen Verkehrswerts

Mit der Fertigstellung des Anbaus im Rohbau entsteht – wie schon gesagt – ideelles Miteigentum der beiden Grundstücksnachbarn an der halbscheidigen Mauer. Der bisherige alleinige Mauereigentümer verliert damit sein Alleineigentum in dem Umfang an seinen Nachbarn, in dem dieser die Gesamtfläche der halbscheidigen Mauer durch seinen Anbau nutzt und dieser gewinnt anteiliges Eigentum an der Mauer. Daraus folgt aus Bereicherungsgrundsätzen (§§ 951, 812, 818 Abs. 2 BGB), dass der Nachbar den anteiligen Verkehrswert der halbscheidigen Mauer ...

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