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Grenzwand und Nachbarwand / 2.2 Rechtsbeziehungen der Nachbarn

Haufe Redaktion, Hans-Albert Wegner †
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Im Vordergrund der Rechtsbeziehungen der Nachbarn steht die Frage nach den Eigentumsverhältnissen an der Nachbarwand. Diese Frage hat durchaus praktische Bedeutung, weil die Eigentumszuordnung entscheidend dafür ist, in welchem Umfang die Nachbarn gemeinsam oder allein die Nachbarwand einerseits nutzen und andererseits die Kosten für ihre Unterhaltung zu tragen haben. Dabei ist zwischen der Rechtslage vor dem Anbau, nach dem Anbau und nach dem Abriss eines der an die Nachbarwand angebauten Bauwerke zu differenzieren.

Die Eigentumsverhältnisse an der Nachbarwand sind in den Nachbarrechtsgesetzen nicht geregelt, weil den Bundesländern hierzu die Gesetzgebungskompetenz fehlt. Maßgeblich sind vielmehr die sachenrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und hier vor allem die §§ 93 bis 95 BGB.

2.2.1 Rechtsbeziehungen der Nachbarn vor dem Anbau

Bis zum Anbau des zweiten Gebäudes steht die Nachbarwand nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen im Alleineigentum des die Grenze überbauenden Eigentümers.[1] Denn soweit das Recht des Eigentümers zur Duldung seines Überbaus durch den Nachbarn reicht, unterliegt die hinübergebaute Nachbarwand nicht der Grundregel der §§ 94 Abs. 1, 946 BGB (Einheit von Grundstück und darüber befindlichen Bauteilen), sondern es tritt entsprechend § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB die Wirkung ein, dass sie als Scheinbestandteil des überbauten Grundstücks gemäß §§ 93, 94 Abs. 2 BGB wesentlicher Bestandteil des Grundstücks bleibt, von dem aus überbaut wurde.[2]

Da der Erbauer der halbscheidigen Mauer deren Alleineigentümer ist, hat er allein nicht nur die Kosten ihrer Errichtung, sondern auch die ihrer Unterhaltung zu tragen.[3] Auch ist nur er allein zur Nutzung der Mauer, beispielsweise ihrer Außenfläche zu Werbezwecken, berechtigt.

Eine Überbaurente im Sinne des § 912 Abs. 2 BGB als Entschäd...

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