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Grenzwand und Nachbarwand / 2.1.2 Das Zustimmungserfordernis

Haufe Redaktion, Hans-Albert Wegner †
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Weil die Nachbarwand zum Teil auf fremdem Grund und Boden steht, ist die Zustimmung des Eigentümers des Nachbargrundstücks Voraussetzung dafür, dass die Nachbarwand legal errichtet wird; gehört das Nachbargrundstück mehreren Personen, müssen alle zustimmen. Wird eine Nachbarwand ohne Zustimmung des Nachbarn auf die Grundstücksgrenze gesetzt, handelt es sich um einen Grenzüberbau, mit den in den §§ 912 ff. BGB geregelten Rechtsfolgen.

 
Hinweis

Schriftform

Aus Gründen der Rechtssicherheit ist für die Zustimmung des Nachbarn bzw. für die Vereinbarung beider Nachbarn über die Errichtung einer Kommunmauer grundsätzlich Schriftform zu empfehlen.

Gesetzlich vorgeschrieben ist dies nur in den Nachbarrechtsgesetzen von Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein. Nicht dagegen in Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland und Thüringen, in deren Nachbarrechtsgesetzen an die nachbarliche Zustimmung keine besonderen Formerfordernisse gestellt werden.

Haben die Nachbarn den Bau einer Kommunmauer mit der Zweckbestimmung vereinbart, dass sie der "überbaute" Nachbar bei der späteren Bebauung seines Grundstücks gleichfalls als Abschlusswand bzw. zur Unterstützung oder Aussteifung seines Gebäudes nutzen soll, dann kann eine auf diese Vereinbarung bezugnehmende Zustimmung des Nachbarn vor Baubeginn nicht einseitig widerrufen werden (§ 183 Satz 1 BGB). Eine solche Zustimmung verpflichtet aber nicht einen späteren Käufer des Nachbargrundstücks, dessen Einverständnis daher vor Baubeginn eingeholt werden muss.[1]

Grunddienstbarkeit

Dieses Ergebnis lässt sich dadurch vermeiden, dass die Gestattung der Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks durch die Nachbarwand dinglich durch Grunddienstbarkeit gesichert wird.

Nach Baubeginn kann die einmal erteilte Zusti...

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