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Grenzüberschreitende Leistungen – Ortsbestimmung und Rev ... / 1 Problematik

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Damit in Deutschland Umsatzsteuer entstehen kann, muss eine Lieferung oder sonstige Leistung steuerbar und steuerpflichtig ausgeführt werden. Im Mittelpunkt gerade bei der Bestimmung der Steuerbarkeit von sonstigen Leistungen[1] steht die zutreffende Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung.[2]

Aber auch in den Fällen, in denen sich der Ort einer Leistung nicht im Inland befindet, muss der leistende Unternehmer sowohl im Inland als ggf. auch im Ausland Meldepflichten beachten. Dabei ergeben sich unterschiedliche Verpflichtungen jeweils in Abhängigkeit davon, ob die Leistungen grenzüberschreitend im Gemeinschaftsgebiet oder im Drittlandsverkehr ausgeführt werden.

Davon getrennt muss die Frage der Steuerschuldnerschaft für einen steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz beurteilt werden. In bestimmten Fällen kann die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergehen.[3]

 
Praxis-Tipp

Keine grundsätzliche Harmonisierung in der Europäischen Union

Die Regelungen zur Übertragung der Steuerschuldnerschaft sind nur in Teilbereichen in der Europäischen Union harmonisiert. Es muss damit bei grenzüberschreitenden Leistungen immer überprüft werden, nach welcher Vorschrift sich der Ort der Leistung bestimmt und ob damit von einer einheitlichen Beurteilung im Gemeinschaftsgebiet ausgegangen werden kann. Derzeit ist nur bei den nach § 3a Abs. 2 UStG in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführten sonstigen Leistungen im Gemeinschaftsgebiet der Übergang der Steuerschuldnerschaft nach Art. 196 MwStSystRL zwingend vorgeschrieben. Nach den mittlerweile auf Unionsebene verabschiedeten Regelungen zur Fortentwicklung des Unionsrechts (ViDA – VAT in the Digital Age)[4] soll zum 1.7.2028 eine weitergehende grenzüberschreitende Harmonisierung des Reverse-Charge-Verfahrens in Kraft treten.

Die Regelung zu...

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