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Grenzüberbau / 3 Rechtsfolgen des entschuldigten Überbaus

Haufe Redaktion, Hans-Albert Wegner †
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Denken Sie daran, dass es nach der Gesetzeslage und der Rechtsprechung des BGH vier Fallgestaltungen des entschuldigten Überbaus gibt:

  1. Regelfall des § 912 Abs. 1 BGB

    Zum einen den normalen Überbau des § 912 Abs. 1 BGB, bei welchem der Bauherr ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit über die Grenze zum Nachbargrundstück hinüber baut und der Nachbar nicht vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.

  2. Überbau im Bauwich

    Der Überbau reicht zwar nicht über die Grundstücksgrenze in das Nachbargrundstück hinein, verletzt aber den Bauwich, der auf dem eigenen Grundstück zur Nachbargrenze hin eingehalten werden muss (vgl. hierzu oben Kap. 2.2.1). Auch hier erfolgt die Verletzung des Bauwichs weder vorsätzlich noch grob fahrlässig, ohne dass der Nachbar vor oder sofort nach der Bauwichverletzung Widerspruch erhebt.

  3. Überbau einer Grunddienstbarkeit oder auf einer Sondernutzungsfläche

    Des Weiteren der Überbau einer durch Grunddienstbarkeit für den Nachbarn gesicherten Fläche auf dem eigenen Grundstück bzw. der Überbau einer einem Sondernutzungsrecht unterliegenden Fläche eines gemeinschaftlichen Wohnungseigentumsgrundstücks (vgl. hierzu oben Kap. 2.2.1). Auch hier darf der Bauherr nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln und der Grunddienstbarkeits- bzw. Sondernutzungsberechtigte muss es unterlassen haben, vor oder sofort nach der Grenzverletzung Widerspruch zu erheben.

  4. Eigengrenzüberbau oder Überbau durch Grundstücksteilung

    Schließlich der Eigengrenzüberbau und die Aufteilung eines einheitlichen Grundstücks mit einem nach der Grundstücksteilung auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze stehenden Gebäude (vgl. oben Nr. 2.2.1). Hier kann zwar begrifflich weder von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auf Seiten des Bauherrn noch von fehlendem Widerspruch des Nachbarn...

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