Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Grenzüberbau / 2.1.3 Der Zeitpunkt des Überbaus

Haufe Redaktion, Hans-Albert Wegner †
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Nach der Gesetzesformulierung in § 912 Abs. 1 BGB muss "bei der Errichtung eines Gebäudes" über die Grenze zum Nachbargrundstück gebaut worden sein. Zu einem Überbau kann es aber nicht nur bei der erstmaligen Errichtung eines Gebäudes kommen. Vielmehr gilt nach der Rechtsprechung als Überbau auch die Erweiterung eines bereits vorhandenen Gebäudes, wenn dabei erstmals über die Grenze gebaut wird.[1] Das gilt aber nicht für einen bloßen Anbau, der ohne Zerstörung besonderer wirtschaftlicher Werte wieder beseitigt werden kann.

Neigt sich die Grenzmauer eines Gebäudes erst nach seiner Errichtung über die Grenze, dann sind nach der Rechtsprechung die Überbauvorschriften der §§ 912 ff. BGB entsprechend anwendbar.[2] Dieser Fall hat durchaus praktische Bedeutung, weil bei geschlossener Bauweise im Falle des Abrisses des Nachbarhauses und seines Wiederaufbaus nicht die gesamte Baulücke genutzt werden kann, sondern die Abschlusswand zur geneigten Grenzmauer um den Umfang der Neigung zurückversetzt werden muss. Im zu entscheidenden Fall hatte die dadurch bedingte Minderfläche an Geschäfts- und Privaträumen rund 7 m² betragen, was einen entsprechend großen Nutzungsverlust zur Folge hatte.

Die Vergrößerung und Aufstockung eines vorhandenen Überbaus ist nicht schon deshalb zulässig, weil Sie den vorhandenen Überbau dulden müssen. Denn Ihre Duldungspflicht bezieht sich lediglich auf das Gebäude in dem Zustand, in dem es errichtet worden ist. Sie erstreckt sich dagegen nicht auf spätere Erweiterungen (in der Höhe oder Fläche) des vorhandenen Überbaus. Vielmehr richten sich die Rechtsfolgen eines weitergehenden Überbaus nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 912 ff. BGB.[3]

[1] Vgl. BGH, Urteil v. 23.2.1990, V ZR 231/88, NJW 1990, 1791.
[2] So BGH, Urteil v. 4.4.1986, V ZR 17/85, NJW 19...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Förderprogramme zur Finanzierung energetischer Maßnahmen / 2.1.2.3 Darlehenskonditionen
    0
  • Gemeinschaftliches Eigentum: Erhaltungspflicht / 1 Leitsatz
    0
  • Informations- und Auskunftspflichten bei der Datenerhebung / 1.3 Mitzuteilende Informationen nach Art. 13 Abs. 1 DSGVO
    0
  • Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder (GEG) / 4.3.2 Wohnungseigentümer
    0
  • Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer (ZertVerwV) / 7.1 Betreten
    0
  • Tierhaltung – Verbot nur aus sachlichen Gründen zulässig / 5 Entscheidung
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: Praxiswissen Immobilien und Steuern
Praxiswissen Immobilien und Steuern
Bild: Haufe Shop

Steuerliche Chancen und Risiken bei Immobilien: dieses Buch soll Ihnen einen Überblick über die verschiedenen Steuerarten bei Erwerb, Vermietung, Veräußerung, Erbschaft und Schenkung von Immobilien verschaffen.


Grenzüberbau
Grenzüberbau

1 Einführung Wenn bei der Errichtung eines Gebäudes nicht nur bis an die Grundstücksgrenze (Grenzbau), sondern über die Grundstücksgrenze hinaus auf das Nachbargrundstück gebaut wird (auch wenn es sich nur um einige Zentimeter handelt), spricht man nach der ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Immobilien Archiv
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen Immobilien-Verwaltung Produkte Wohnungswirtschaft Lösungen Private Vermietung Produkte Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren