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Grenzüberbau / 2 Der Tatbestand des Überbaus

Haufe Redaktion, Hans-Albert Wegner †
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2.1 Errichtung eines Gebäudes

Die Überbauvorschriften der §§ 912 bis 916 BGB kommen nur dann zur Anwendung, wenn bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze zum Nachbargrundstück hinüber gebaut wird. Denn nur in diesen Fällen greifen die Motive des Gesetzgebers, wirtschaftliche Werte möglichst zu erhalten und aus diesem Grund dem Nachbarn eine Pflicht zur Hinnahme einer ansonsten nicht zu duldenden Grenzverletzung aufzuerlegen.

2.1.1 Was versteht man unter einem Gebäude?

Unter einem Gebäude wird im Allgemeinen ein Bauwerk verstanden, das nach Art seiner bautechnischen Ausgestaltung mit Dacheindeckung und Außenmauern Personen, Tieren und Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse zu gewähren vermag und von Menschen betreten werden kann (Wohnhaus, Lagerhalle, Scheune, Schuppen, Großtierstall, Garage). Stets muss mit einem einheitlichen Gebäude über die Grenze gebaut werden. Es darf also keinesfalls so sein, dass zwei selbstständige Gebäudeteile durch die Grundstücksgrenze geschnitten werden. Ob dies der Fall ist oder nicht, bemisst sich zum einen nach der bautechnischen Beschaffenheit des Gebäudes und zum anderen nach der funktionalen Einheit (etwa einheitliche Ver- und Entsorgungsleitungen oder Zugangsmöglichkeit nur von einem Grundstück aus).[1]

Fehlende Gebäudeeigenschaft

Kein Gebäude in diesem Sinne ist etwa

  • ein Carport (seitlich offener PKW-Unterstellplatz)[2],
  • ein Taubenschlag (kann nicht von Menschen betreten werden),
  • ein Grenzzaun,
  • eine Grenzmauer,
  • eine Stützmauer (bei abfallendem Gelände),
  • eine Pergola
  • eine Wegpflasterung[3] oder
  • eine Sichtblende (im Terrassenbereich bei Doppelhaus- oder Reihenhausbebauung).

Beseitigungsanspruch bei fehlender Gebäudeeigenschaft

Werden derartige Anlagen ohne Ihre Zustimmung als Nachbar auf oder über Ihre Grundstücksgrenze hinaus errichtet, können Sie stets deren Beseitigung verlangen (§§ 903, 1004 Abs. 1 BGB).

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