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Grenzpendler / 7.2 Antragsveranlagung in übrigen Fällen

Rainer Hartmann
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Wie für sämtliche inländischen Arbeitnehmer besteht für EU-/EWR-Arbeitnehmer, d. h. für Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines EU-/EWR-Staates sind und in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, die Möglichkeit der Rückerstattung der Lohnsteuer in Form einer Antragsveranlagung.[1]

Die Beschränkung der Antragsmöglichkeit auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung auf beschränkt steuerpflichtige EU-/EWR-Staatsangehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieser Staaten steht nach einer Entscheidung des EuGH im Widerspruch mit dem zwischen den EU-/EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz vereinbarten Freizügigkeitsabkommen.

[2]

Der Gesetzgeber hat als Reaktion auf das Urteil die Ungleichbehandlung in Bezug auf das Freizügigkeitsabkommen EU-Schweiz durch das Jahressteuergesetz beseitigt. Die Möglichkeit einer Antragsveranlagung wird sowohl beschränkt steuerpflichtigen EU-/EWR-Arbeitnehmern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz als auch dem Personenkreis beschränkt steuerpflichtiger eidgenössischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in EU-/EWR-Mitgliedstaaten bzw. in der Schweiz gesetzlich eingeräumt. Die Neuregelung gilt rückwirkend in allen offenen Fällen.[3]

Für Lohnzahlungen seit 1.1.2025 ist die ermäßige Besteuerung im Lohnsteuerabzugsverfahren für die bisher begünstigten Einmalzahlungen in Form von Entschädigungen, etwa von Abfindungszahlungen, oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten (z. B. Jubiläumszuwendungen) durch den Gesetzgeber aufgehoben worden.[4]

Die Besteuerung nach der sog. Fünftelregelung ist ab 2025 nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zulässig, die der Arbeitnehmer nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG zum Zweck der Steuererstattung bei seinem Wohnsitzf...

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