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Grenzpendler / 3.3 Berücksichtigung Grundfreibetrag nach Ländergruppeneinteilung

Rainer Hartmann
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Für bestimmte Wohnsitze gelten je nach Ländergruppeneinteilung[1] niedrigere Grundfreibeträge. Der Grundfreibetrag 2025 von 12.096 EUR[2] (2024: 11.784 EUR) ist in bestimmten Ländern entsprechend der für Unterhaltszahlungen geltenden Ländergruppeneinteilung zu kürzen.[3]

Einteilung in 4 Ländergruppen

Die meisten größeren EU-Länder, aber auch andere wichtige Staaten wie die USA, Kanada oder Norwegen sind in die 1. Ländergruppe eingestuft – der Grundfreibetrag ist hier also in voller Höhe zu berücksichtigen. Je nach Ländergruppeneinteilung ist der Grundfreibetrag dann nur mit 3/4 (z. B. Portugal), 1/2 (z. B. Albanien) oder 1/4 (z. B. Kosovo) zu berücksichtigen. Bei der Einkommensteuerveranlagung 2025 betragen die gekürzten Einkunftsgrenzen 9.072 EUR (3/4), 6.048 EUR (1/2) bzw. 3.024 EUR (1/4) (2024: 8.838 EUR, 5.892 EUR bzw. 2.946 EUR), je nachdem, in welchem ausländischen Staat der Grenzpendler seinen Wohnsitz hat.[4]

[1] Um eine Überförderung zu vermeiden, können bestimmte steuerliche Frei-, Pausch- und Höchstbeträge, die ausländische Sachverhalte betreffen, nur entsprechend der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des ausländischen Staates berücksichtigt werden. Aus Vereinfachungsgründen veröffentlicht das BMF regelmäßig eine sog. Ländergruppeneinteilung – dort werden die einzelnen Länder anhand ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eingestuft.
[2] § 32a Abs. 1 EStG.;
[3] Zur Ländergruppeneinteilung für Zeiträume ab 2024 s. BMF, Schreiben v. 18.12.2023, IV D 5 – S 2285/19/10001 :004, BStBl 2023 I S. 2236.
[4] § 32a Abs. 1 EStG.

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